Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahl der ehrenamtlichen Richter zum Finanzgericht

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Wahlausschuß für die ehrenamtlichen Richter wird nicht dadurch beschlußunfähig, daß die Finanzverwaltung kurzfristig einen Vertreter benennt, der die Verwaltung auch in finanzgerichtlichen Verfahren vertreten hat. Die Gefahr einer sachfremden Manipulation läßt sich nicht herleiten, weil der Wahlausschuß keine Möglichkeit zur Einflußnahme darauf hat, welcher ehrenamtliche Richter zur Entscheidung über eine konkrete Rechtssache berufen sein wird.

 

Normenkette

FGO §§ 22, 24-27

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 04.03.1987; Aktenzeichen II R 47/86)

 

Gründe

Der angegriffene Beschluß verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf den gesetzlichen Richter.

Die ehrenamtlichen Richter sind auch dann durch eine individuelle Entscheidung des Wahlausschusses bestimmt worden, wenn der von den Beschwerdeführern behauptete Geschehensablauf zutreffend sein sollte. Ein Fehler, der zur Unwirksamkeit der Bestimmung der ehrenamtlichen Richter führen kann (vgl. BVerfGE 31, 181 ≪183≫), ist nicht zu erkennen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer kann auch nichts dafür entnommen werden, daß durch die Zusammensetzung des Wahlausschusses oder die Art des Zustandekommens der Vorschlagsliste die Gefahr einer sachfremden Manipulation bestand. Eine derartige Gefahr läßt sich nicht daraus herleiten, daß die Finanzverwaltung kurzfristig einen Vertreter benannt hat, der die Verwaltung auch im finanzgerichtlichen Verfahren vertreten hat. Das gilt um so mehr, als der Wahlausschuß keine Möglichkeit zur Einflußnahme darauf hat, welcher ehrenamtliche Richter zur Entscheidung über eine konkrete Rechtssache berufen sein wird.

Die Rüge der Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens ist unzulässig. Das Verfahren ist abgeschlossen; die Verfahrensdauer -kann eine andere Entscheidung in der Sache nicht begründen.

Die Entscheidung über die Auferlegung einer Gebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1556560

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