Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Monatsfrist für die Verfassungbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Entscheidungen, die auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel ergehen, sind nicht geeignet, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zu unterbrechen oder neu in Lauf zu setzen.

 

Normenkette

BVerfGG § 93 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 25.04.1980; Aktenzeichen VI B 104/79)

 

Gründe

1. Soweit sich die am 30. 6. 1980 erhobene Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10. 8.1979 wendet, ist die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt. Diese Frist wurde auch nicht durch den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. 4. 1980 neu in Lauf gesetzt. Entscheidungen, die auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel ergehen, sind nicht geeignet, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zu unterbrechen oder neu in Lauf zu setzen (BVerfGE 48, 341, 344). Die Beschwerde war offensichtlich unzulässig. Eine Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts war aufgrund des Art. 1 Nr. 3 und 4 BFH-EntlG nicht gegeben. Eine Nichtzulassungbeschwerde ist gegen Beschlüsse, wie den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zulässig. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer im Hinblick auf die geringen oder fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde Veranlassung gehabt, zumindest vorsorglich innerhalb der Monatsfrist Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des FG einzulegen (vgl. BVerfGE 48, 341, 348).

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs richtet, genügt sie nicht den Erfordernissen des § 92 BVerfGG. Es ist nicht dargetan, inwiefern die von den Beschwerdeführern gerügten Grundrechte der Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1, 103 GG gerade durch die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig verletzt sein sollen.

 

Fundstellen

StV 1981, 458

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