Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsbeschwerde gegen Fortfall des Kindergeldes bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BFH v. 29.05.2008, III R 54/06 mangels hinreichender Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 29.05.2008; Aktenzeichen III R 54/06; BFH/NV 2008, 1821)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Sie ist mangels hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig.

Rz. 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Osterloh, Mellinghoff, Gerhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 2158628

BFH/NV 2009, 1067

NWB 2009, 1396

FamRZ 2009, 947

NWB direkt 2009, 506

ZFE 2009, 299

WISO-SteuerBrief 2009, 3

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