Hat der Antragsteller bereits vor dem Hochwasser eine Förderung aus der BEG oder aus BEG-Vorgängerprogrammen für das Gebäude erhalten, ist eine weitere Förderung möglich. Unabhängig von den dort vorgegebenen Fristen in den vorherigen Förderanträgen ist ein weiterer Förderantrag abzugeben. Die anteilige Rückforderung einer früheren Investition erfolgt nicht, wenn durch das Hochwasser die vorgegebene Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden konnte.

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