(1) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse und der Zuschuss der Postnachfolgeunternehmen[1] [Bis 05.06.2015: Aktiengesellschaften] im Sinne des § 69 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse (§ 26g Abs.1) in der am Tage des Inkrafttretens des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung werden nach den am Tage vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen ermittelt.
(2) 1Ausgaben für Mitglieder, die der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation[2] [Bis 31.12.2015: Unfallkasse Post und Telekom], der Museumsstiftung Post und Telekommunikation und der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bundesanstalt zuzurechnen sind, werden von diesen getragen, soweit sie nicht durch Beiträge nach § 26g gedeckt sind. 2Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation[3] [Bis 31.12.2015: Unfallkasse Post und Telekom], die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland können ihre Verpflichtungen dadurch ablösen, dass sie einen dem ihnen zuzurechnenden Mitgliederbestand in der Grundversicherung entsprechenden Betrag in den nach § 26h Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Ausgleichsfonds zahlen. 3§ 26h Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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