Leitsatz

Eine Bürgschaft ist nichtig, wenn der aus emotionaler Verbundenheit zum Schuldner handelnde Bürge finanziell krass überfordert wird und der Vertrag wirtschaftlich sinnlos ist.

Schließt eine Bank eine Bürgschaft ab, die den Bürgen finanziell krass überfordert, kann sie vom Bürgen keine Restschuld fordern.

Ob eine krasse Überforderung des Bürgen vorliegt, ist allein aufgrund der eigenen Vermögensverhältnisse des Bürgen zu beurteilen. Die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners dürfen nicht berücksichtigt werden, da der Bürgschaftsfall regelmäßig erst dann eintritt, wenn der Hauptschuldner selbst nicht mehr leistungsfähig ist. Nach Ansicht des BGH sind Bürgen dann finanziell krass überfordert, wenn sie nicht einmal die laufenden Zinsen der Schuld aufbringen können.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.01.2000, IX ZR 198/98

Anmerkung

Praxistipp: Der BGH hat den Schutz von Bankbürgen ausgeweitet und die geltende Rechtsprechung geändert. Banken dürfen nun bei der Prüfung, ob ein Bürge durch eine Bürgschaft finanziell krass überfordert wird, allein dessen Vermögensverhältnisse bewerten; die Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners muss künftig unberücksichtigt bleiben.

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