(1) Belege zu den Steuerkonten sind alle schriftlichen und elektronischen Unterlagen, die zu einer Aufzeichnung im Sinne der §§ 56 ff. geführt haben.

 

(2) 1Die schriftlichen Unterlagen sind nach Steuernummern und Zeitfolge geordnet jahrgangsweise aufzubewahren, soweit sie nicht zu Vorgängen außerhalb der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle oder als Belege zum Zeitbuch zu nehmen sind. 2Elektronische Unterlagen müssen nach Steuernummer und Zeitfolge geordnet jahrgangsweise zugeordnet werden können.

 

(3) Für Belege gelten die Regelungen der §§ 15 bis 17 entsprechend.

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