§ 146 AO beinhaltet allgemeine Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, insbesondere die Frage nach der Aufbewahrung. Nachdem der EuGH[1] eine Regelung des belgischen Rechts als unionsrechtswidrig angesehen hatte, nach der die Anerkennung von Verlusten davon abhängig gemacht wurde, dass die Unterlagen, aus denen sich die Verluste ergaben, in Belgien aufbewahrt wurden, war fraglich, ob § 146 Abs. 2 S. 1 AO mit den Vorgaben des Unionsrechts zu vereinbaren ist. Der Gesetzgeber hat in § 146 Abs. 2a AO die Möglichkeit einer Verlagerung der Buchführung in das Ausland geschaffen. Hiermit ist unmittelbar die Frage verbunden, wie ein zeitnaher Zugriff durch die Finanzverwaltung gewährleistet werden kann und welche Konsequenzen hieraus für das Recht der Finanzverwaltung auf den Zugriff auf das EDV-System des Stpfl. nach § 147 Abs. 6 AO entstehen. Kann diese Möglichkeit nicht geschaffen werden, kann die Finanzverwaltung ein Verzögerungsgeld nach § 146b AO verhängen.

[1] EuGH v. 15.5.1997, C-250/95 (Futura Singer), Haufe-Index 933038, EuGHE 1997, 55.

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