Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsrechtliche Beurteilung von Locherinnen (Büroarbeiterinnen), die ihre Arbeit in der eigenen Wohnung verrichten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Heimarbeiter gehören zu den Hausgewerbetreibenden iS des RVO § 162.

2. Heimarbeit iS der RVO ist nicht nur die gewerbliche Heimarbeit im engeren Sinne sondern jede auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts gerichtete Tätigkeit, die nach der Verkehrsanschauung als typische Heimarbeit anzusehen ist (Fortentwicklung von BSG 1971-10-22 7 RAr 61/69 = SozR Nr 1 zu § 195 AVAVG).

3. Sogenannte "Büroheimarbeiter" sind Heimarbeiter iS des RVO § 162.

 

Orientierungssatz

1. Ob eine Locherin, die ihre Arbeit in der eigenen Wohnung verrichtet, abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Daher sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der jeweiligen Tätigkeit unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.

2. Weichen die vertraglichen Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag.

3. Sprechen ebenso viele Gründe für die Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung, so ist dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner der Vorrang bei der Beurteilung des Gesamtbildes zu geben.

4. Dagegen bieten weder der dem Sozialversicherungsrecht innewohnende Grundgedanke, die sozialschwächeren Teile der erwerbstätigen Bevölkerung durch Pflichtversicherung vor den Wechselfällen des Lebens zu schützen noch die Systematik des Sozialversicherungsrechts ein brauchbares Kriterium für die Beurteilung der Abhängigkeit.

5. In einem solchen Falle ist jedoch darüber hinaus zu prüfen, ob die Locherinnen als Heimarbeiterinnen kranken-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind. Nach RVO § 162, der es nur auf eine gewerbliche Arbeit abstellt, könnte allerdings angenommen werden, daß hier Büroheimarbeiten nicht erfaßt werden sollten. Insoweit ist RVO § 162 jedoch lückenhaft. Es ist daher geboten, diese Lücke durch die Rechtsprechung zu schließen und davon auszugehen, daß iS der RVO §§ 162 und 166 Abs 1 Nr 1 nicht nur Hausgewerbetreibende und gewerbliche Heimarbeiter krankenversicherungspflichtig sind, sondern auch sogenannte Büroheimarbeiter.

 

Normenkette

RVO § 162 Fassung 1924-12-15, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AFG § 168 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1969-06-25; RVO § 166 Abs. 1 Nr. 1 Fassung 1970-12-21

 

Fundstellen

RegNr, 7688

Das Beitragsrecht Meuer, 299 A 76 a 125

USK 78210 (LT2, ST1-3)

DBlR 2558a, AFG/§ 168 (LT1-3)

Die Beiträge 1979, 183-189 (ST1-5)

SozR 2200 § 162, Nr 2 (LT1-3)

SozSich 1979, 214 (SP1-3)

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