Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsunfähigkeitsrente - Anwartschaftserhaltung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - andere Behörde - Beratungsverpflichtung - Kausalität

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen kommt auch in Betracht, wenn die Arbeitsverwaltung einen Versicherten nicht auf die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Erhaltung von Rentenanwartschaften hinweist, obwohl sich ein entsprechender Beratungsbedarf infolge der Beendigung des Leistungsbezuges ergibt.

 

Beteiligte

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 22. Oktober 1996 durch … für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluß des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 1994..

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 24.01.1994; Aktenzeichen L 2 J 1073/93)

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.09.1993; Aktenzeichen S 13/10 J 3034/91)

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Streitig ist vornehmlich, ob sie aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berechtigt ist, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch Beitragsnachentrichtung zu erfüllen.

Die 1947 geborene Klägerin war von April 1961 bis Juni 1975 als Montagearbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog sie mit Ausnahme von zwei kurzzeitigen Beschäftigungen im Jahre 1976 bis zum 22. November 1986 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der Folgezeit bis zum 31. Januar 1990 enthält ihr Versicherungsverlauf eine Lücke. Vom 1. Februar 1990 bis zum 20. Juli 1990 war die Klägerin als Hausangestellte versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einem Herzinfarkt im Juni 1990 nahm die Klägerin vom 14. August 1990 bis 19. September 1990 und vom 24. September bis 9. Oktober 1990 an Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation teil.

Den im April 1991 von der Klägerin gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 1991 wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. November 1991). Das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23. September 1993). Auch die von der Klägerin bei dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg (Beschluß vom 24. Januar 1994). Das LSG hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen EU oder Berufsunfähigkeit (BU) seien nicht gegeben. Zwar habe sie die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit erfüllt und sei seit dem Infarktgeschehen am 11. Juni 1990 nicht mehr in der Lage, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Die Klägerin habe jedoch nicht - wie es seit 1984 erforderlich sei - zuletzt vor Eintritt der EU oder BU eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt. Selbst bei Berücksichtigung von sog. Aufschubzeiten seien während der letzten 60 Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalles am 11. Juni 1990 nur 22 und nicht die erforderlichen 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Der Versicherungsfall sei nicht durch einen in § 1252 der Reichsversicherungsordnung (RVO) genannten Tatbestand eingetreten und auch die Übergangsregelung des Art. 2 § 6 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) komme nicht zum Zuge, weil die Klägerin nicht nach 1984 fortlaufend freiwillige Beiträge entrichtet habe. Sie könne die Voraussetzungen des Art. 2 § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArVNG auch nicht mehr durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge erfüllen, wie sie es angeboten habe.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Bis zum Wegfall der Arbeitslosenhilfe (Alhi) am 22. November 1986 habe sie die Voraussetzungen der Übergangsregelung des Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG erfüllt gehabt. Die Alhi sei ihr entzogen worden, weil sie aufgrund der Zahlung des Pflegegeldes vom Sozialamt nicht mehr bedürftig gewesen sei und aufgrund der umfassenden Pflegebedürftigkeit ihres Vaters dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Das Arbeitsamt (ArbA) habe von diesem Sachverhalt gewußt, sie aber seinerzeit bei dem Entzug der Alhi nicht dahingehend beraten, daß sie sich nunmehr freiwillig versichern müsse, um ihre Rentenanwartschaften für den Fall der BU oder EU nicht zu verlieren. Bei entsprechender Beratung hätte sie rechtzeitig während der Pflege ihres Vaters freiwillige Beiträge aus dem Pflegegeld und nach dem Tode ihres Vaters aus ihren Einkünften als nicht versicherungspflichtig beschäftigte Haushaltshilfe entrichtet und so ihre Anwartschaften aufrechterhalten. Das Unterlassen der Beratung durch das ArbA sei der Beklagten zuzurechnen, so daß ihr, der Klägerin, im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entsprechend ihrem Antrag die Nachentrichtung der fehlenden Beiträge für den noch offenen Zeitraum zu gestatten sei. Das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hätten weder die Beklagte noch die Instanzgerichte geprüft, obwohl sie die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge angeboten habe.

Die Klägerin beantragt,den Beschluß des Hessischen LSG vom 24. Januar 1994 sowie das Urteil des SG Frankfurt am Main vom 23. September 1993 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre Rente wegen EU ab 1. April 1991 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,die Revision zurückzuweisen,

hilfsweise,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Sie trägt vor: Der Sachverhalt, auf den die Klägerin einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stütze, ergebe sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem angefochtenen Beschluß des LSG. Dem Bundessozialgericht (BSG) als Revisionsgericht sei es jedoch verwehrt, sich den zur Prüfung einer materiell-rechtlichen Frage erforderlichen Tatsachenstoff aus einer anderen Quelle als dem angefochtenen Urteil zu beschaffen; etwas anderes gelte nur, wenn wesentliche Verfahrensmängel gerügt würden, die tatsächlich auch vorlägen. Eine von der Klägerin insoweit möglicherweise erhobene Verfahrensrüge hinsichtlich der Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Berufungsgerichts sei indes unzulässig, weil die Klägerin weder dargetan habe, aus welchen Gründen sich das LSG von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus hätte veranlaßt sehen müssen, die von ihr für erforderlich gehaltenen Ermittlungen anzustellen, noch dargelegt habe, zu welchen Ergebnissen diese Ermittlungen geführt hätten.

Auch wenn man den neuen Tatsachenvortrag der Klägerin als wahr unterstelle, sei die Revision unbegründet. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch verlange eine Pflichtverletzung, das Bewirken eines sozialrechtlichen Nachteils und den Schutzzweckzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Nachteil. Die verletzte Pflicht müsse darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (BSG Urteile vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 und 4 RA 66/93 -). Die Klägerin habe indes nicht substantiiert vorgetragen, daß sie bei entsprechender Beratung durch das ArbA bereit und in der Lage gewesen wäre, die freiwilligen Beiträge zu entrichten. Da das Berufungsgericht bezüglich eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs keinerlei Feststellungen getroffen habe, sei die Sache zumindest zurückzuverweisen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs. 2 des SozialgerichtsgesetzesSGG ≫).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Klägerin ist i.S. der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.

Gegenstand des Revisionsverfahrens (§§ 123, 153 Abs. 1, 165 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1991. Die Klägerin begehrt im Revisionsverfahren (nur noch) die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Versichertenrente wegen EU ab 1. April 1991 unter der Bedingung fristgemäßer Nachentrichtung freiwilliger Beiträge (vgl. dazu BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 3; SozR 5750 Art. 2 § 6 Nr. 4). Allerdings ist ihr in der Revisionsschrift gestellter Antrag dem Wortlaut nach auf unbedingte Rentengewährung gerichtet. Aus dem Gesamtzusammenhang ihres Vorbringens im Berufungs- und Revisionsverfahren ist jedoch ihr wirklicher Wille (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ≪BGB≫ analog, vgl. BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr. 65) zu entnehmen, der auf Verurteilung zur Leistungsgewährung nach Beitragsentrichtung gerichtet ist (vgl. auch § 123 SGG). Diese Klage ist auch zulässig. Der Anspruch auf Rente wegen EU, der die Beitragsnachentrichtung zur Bedingung hat, ist von der Klägerin nicht erst im Revisionsverfahren geltend gemacht worden. Zwar hat das LSG den Antrag der - im Berufungsverfahren noch nicht anwaltlich vertretenen - Klägerin im angefochtenen Beschluß als (sinngemäß) lediglich auf Gewährung einer EU-, hilfsweise BU-Rente (ohne Beitragsnachentrichtung) gerichtet wiedergegeben. Den weiteren Ausführungen in den Gründen ist jedoch zu entnehmen, daß das Berufungsgericht den Klageantrag im obigen Sinne verstanden hat. In beiden vorinstanzlichen Verfahren hatte die Klägerin ausdrücklich angeboten, die fehlenden freiwilligen Beiträge nachzuentrichten, um die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Versichertenrente zu erfüllen und damit die Verurteilung der Beklagten zur entsprechenden Leistungsgewährung zu erreichen.

Ob der Klägerin ein solcher Anspruch zusteht, kann der erkennende Senat indes nicht abschließend beurteilen. Es fehlen insoweit berufungsgerichtliche Feststellungen zu dem von der Klägerin geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen; die insoweit noch erforderlichen Ermittlungen sind vom LSG nachzuholen.

Maßgeblich für den Anspruch der Klägerin ist das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Recht, denn der Rentenantrag ist bereits im April 1991 - also bis zum 31. März 1992 - gestellt worden und bezieht sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 (§ 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫; vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29; SozR 3-1200 § 14 Nr. 6). Der hiernach anzuwendende § 1247 RVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (HBegleitG 1984) setzt voraus, daß der berufs- bzw. erwerbsunfähige Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt und zuletzt vor Eintritt der BU bzw. EU eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. Unter welchen Voraussetzungen zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, regelt § 1246 Abs. 2a RVO, auf den § 1247 Abs. 2a RVO verweist. Grundsätzlich fordert § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO, daß von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der BU mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind. Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach Satz 1 werden bestimmte, im Gesetz abschließend (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 157) aufgeführte Aufschubzeiten, u.a. Ausfallzeiten, Rentenbezugszeiten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit, die keine Ausfallzeit begründen, nicht mitgezählt (Satz 2 a.a.O.). Nach der Übergangsregelung in Art. 2 § 6 Abs. 2 Satz 1 ArVNG gelten die §§ 1246 Abs. 1, 1247 Abs. 1 RVO in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung auch für Versicherungsfälle nach diesem Zeitpunkt, wenn der Versicherte, vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt (Nr. 1 a.a.O.) und jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles mit Beitragszeiten oder mit Aufschubzeiten nach § 1246 Abs. 2a RVO belegt hat (Nr. 2 a.a.O.).

Der Versicherungsfall der EU ist nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und daher im Revisionsverfahren bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG im Juni 1990 eingetreten. Die Wartezeit für die EU-Rente von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit (§ 1247 Abs. 3 Satz 1 Buchst a RVO) war bereits vor dem 1. Januar 1984 erfüllt. Über das Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kann jedoch gegenwärtig noch nicht entschieden werden.

Allerdings erreicht die Klägerin nach den bindenden Feststellungen in dem angefochtenen Berufungsbeschluß vom 24. Januar 1994 mit den im Belegungszeitraum zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten die nach § 1246 Abs. 2a RVO vorausgesetzten 36 Kalendermonate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nicht. Aus dem Erfordernis, daß innerhalb von 60 Kalendermonaten 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sein müssen (§ 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO), ergibt sich, daß immer dann, wenn innerhalb des Zeitraums von 60 Kalendermonaten vor Eintritt der EU für mehr als 24 Kalendermonate keine Beiträge entrichtet und auch keine Aufschubzeiten i.S. von § 1246 Abs. 2a Satz 2 RVO zurückgelegt worden sind, eine versicherungspflichtige Tätigkeit vor Eintritt der EU i.S. von § 1246 Abs. 1 RVO nicht ausgeübt worden sein kann.

Angesichts der im Juni 1990 eingetretenen EU erstreckt sich der Belegungszeitraum von 60 Kalendermonaten grundsätzlich vom 1. Juni 1985 bis zum 31. Mai 1990. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Klägerin nach den Feststellungen des LSG vom 23. November 1986 bis zum 31. Januar 1990 weder eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt noch einen Ausfallzeit- oder sonstigen Aufschubtatbestand erfüllt. Die insoweit von der Klägerin im Revisionsverfahren angegebene Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen wäre erst ab 1. Januar 1992 als sog. Berücksichtigungszeit für den erweiterten Versicherungsschutz bei Renten wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 2, § 44 Abs. 4 SGB VI von Bedeutung; vor diesem Zeitpunkt liegende Pflegezeiten sind für die Bemessung des maßgeblichen Berechnungszeitraums i.S. der §§ 1247 Abs. 2a 1246 , Abs. 2a RVO nicht relevant. Die Berücksichtigung von Pflegezeiten ergab sich erstmalig mit Inkrafttreten des SGB VI aus § 57 Abs. 2, § 177 SGB VI; inzwischen wurden diese Vorschriften durch die §§ 249b, 279e SGB VI mit Wirkung vom 1. April 1995 ohne inhaltliche Änderung abgelöst (Art. 5 Nrn. 6, 14, 18, 20 und Art 68 des Pflegeversicherungsgesetzes ≪PflegeVG≫). Die Nichtberücksichtigung von Pflegeleistungen im Rahmen der §§ 1247 Abs. 2a, 1246 Abs. 2a RVO verstößt nicht gegen Art. 3, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 des Grundgesetzes (Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ SozR 3-2200 § 1246 Nr. 30). Diese Lücke im Versicherungsverlauf der Klägerin von insgesamt 38 Kalendermonaten bewirkt, daß trotz der Erweiterung des Rahmenzeitraums um die Aufschubzeit der Arbeitslosigkeit im dann maßgeblichen Zeitraum nur eine Pflichtbeitragszeit von 22 Kalendermonaten berücksichtigt werden kann. Es kann daher dahingestellt bleiben, wie lang genau die Aufschubzeit der Arbeitslosigkeit vor dem 23. November 1986 war. Die EU beruht nach den bindenden berufungsgerichtlichen Feststellungen auch nicht in Sinne von § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 RVO auf einem der Tatbestände des § 1252 RVO.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die strittige Rente könnten mithin nur unter Beachtung der Übergangsregelung des Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG gegeben sein. Die Klägerin hat, gemäß Satz 1 Nr. 1 dieser Bestimmung vor dem 1. Januar 1984 die erforderliche Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt. Das Belegungserfordernis nach Satz 1 Nr. 2 ist dagegen vorläufig noch nicht erfüllt. Zwar ist die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 22. November 1986 im Hinblick auf die Zeit der Arbeitslosigkeit der Klägerin belegt (vgl. § 1246 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO), es fehlen jedoch freiwillige Beiträge für den anschließenden Zeitraum. Sämtliche Monate von Dezember 1986 bis zum Ablauf des Kalenderjahres vor Eintritt der EU, also bis zum 31. Dezember 1989, müßten mit Beiträgen belegt sein.

Die Klägerin kann allerdings die erforderlichen Beiträge wegen § 1418 Abs. 1 RVO grundsätzlich nicht mehr wirksam nachzahlen, weil nach dieser Vorschrift freiwillige Beiträge unwirksam sind, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichtet werden. Auch eine rechtzeitige Bereiterklärung zur Beitragsentrichtung gemäß § 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO liegt nicht vor. Eine solche Bereitschaft könnte erst dem im erstinstanzlichen Verfahren 1991 von der Klägerin erklärten Angebot entnommen werden, die fehlenden Beiträge nachzuentrichten; zu diesem Zeitpunkt war aber die Entrichtung freiwilliger Beiträge schon für das Jahr 1990 nicht mehr zulässig. Angesichts des seinerzeit bereits eingetretenen Versicherungsfalles der EU steht auch § 1419 Abs. 1 RVO einer wirksamen Beitragsnachentrichtung entgegen (vgl. dazu BSG SozR 5750 Art. 2 § 6 Nr. 5).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen ist nach § 27 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) unzulässig, weil sie nach Sinn und Zweck des § 1418 RVO ausgeschlossen ist (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nrn. 9, 10). Auch eine "Nachsichtgewährung" kommt nicht mehr in Betracht (vgl. BSGE 64, 153, 157 = SozR 1300 § 27 Nr. 4; BSG SozR 3-1200 § 14 Nrn. 9, 10).

Es kommt daher allein darauf an, ob der Klägerin ein Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen für den maßgeblichen Zeitraum im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eingeräumt werden muß. Der erkennende Senat hat entgegen der Ansicht der Beklagten auch dies zu prüfen. Das LSG hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, eine Entrichtung freiwilliger Beiträge, wie sie die Klägerin n achträglich angeboten habe, sei nicht mehr möglich. Damit hat es eine Berechtigung der Klägerin zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für den fraglichen Zeitraum unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, also auch dem des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, verneint. Im Revisionsverfahren ist nunmehr aufgrund des im Berufungsbeschluß festgestellten Sachverhalts, an den das BSG gemäß § 163 SGG grundsätzlich gebunden ist, zu untersuchen, ob diese Würdigung zutrifft.

§ 1418 RVO steht einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nicht entgegen (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nrn. 9, 10 m.w.N.), Der von der Rechtsprechung entwickelte Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Betreuung und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. SozR 1200 § 14 Nr. 9, SozR 1300 § 44 Nr. 13, Urteil des Senats vom 29. Oktober 1991 - 13/5 RJ 38/89). Grundlage dieses Anspruchs ist § 14 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach hat jede Anspruch auf Beratung und Belehrung über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. In der Regel wird die Beratungspflicht durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst. Aber auch wenn ein Beratungsbegehren - wie hier - nicht vorliegt, ist der Versicherungsträger gehalten, die Versicherte bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jeder verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (so schon BSG SozR Nr. 3 zu § 1233 RVO; vgl. ferner BSG SozR 1200 § 14 Nrn. 15 und 25; SozR 3-1200 § 14 Nrn. 5, 6, 9, 10) Ein solcher konkreter Anlaß kann sich nach der Rechtsprechung des BSG etwa aus einem laufenden Rentenfeststellungsverfahren oder bei dem erfolglosen Abschluß eines Rentenverfahrens ergeben.

Allerdings kommt hier ein solcher Beratungsfehler der Beklagten selbst nicht in Betracht. Ein Anlaß für eine "Spontanberatung" durch die Beklagte hätte sich - soweit ersichtlich - erstmals anläßlich des Rentenantrags der Klägerin im April 1991 ergeben können. Zu diesem Zeitpunkt konnten aber bereits für das Jahr 1990 (und die Jahre davor) keine freiwilligen Beiträge mehr entrichtet werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann sich jedoch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch grundsätzlich auch aus dem fehlerhaften Verhalten anderer Behörden ergeben (vgl. BSGE 51, 89 = SozR 2200 § 381 Nr. 44 m.w.N.; SozR 1200 § 14 Nrn. 19; Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1993 ≪SozR 3-1200 § 14 Nr. 9≫). Einer anderen Behörde als der für die Entscheidung über die begehrte Leistung befugten Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen die zuständige Behörde führt, dann obliegen, wenn die andere Behörde vom Gesetzgeber i.S. einer Funktionseinheit "arbeitsteilig" in das Verfahren eingeschaltet ist (vgl. BSGE 51, 89, 95 = SozR 2200 § 381 Nr. 44; BSGE 57, 288, 290 = SozR 1200 § 14 Nr. 18; BSGE 58, 283, 284 = SozR 1200 § 14 Nr. 20; BSGE 62, 96, 99 SozR 1200 § 14 Nr. 26; BSGE 63, 112, 115 = SozR 1200 § 14 Nr. 28; BSGE 64, 89, 94 = SozR 2200 § 545 Nr. 8; BSGE 71, 217, 218 = SozR, 3-1200 § 14 Nr. 29). Einen Herstellungsanspruch hat das BSG auch bei Bestehen eines Konkurrenzverhältnisses zwischen zwei Leistungen angenommen; so hat es den Rentenversicherungsträger für verpflichtet angesehen, den Versicherten bei Wegfall der Rente und damit des damals den Anspruch auf Kindergeld ausschließenden Kinderzuschusses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes ≪BKGG≫ a.F.) auf den nunmehr in Betracht kommenden, einen gesonderten Antrag bei der Kindergeldstelle voraussetzenden Kindergeldanspruch hinzuweisen (vgl. BSG SozR 1200 14 Nr. 19).

Die Verpflichtung der Leistungsträger und sonstiger Behörden (z.B. Versicherungsämter), Leistungsempfänger auch über Gegenstände zu beraten, die ihren eigenen Bereich überschreiten, und die Verpflichtung des zur Entscheidung befugten Leistungsträgers, sich das fehlerhafte Handeln eines anderen Trägers zurechnen zu lassen, erschöpfen sich indes nicht mit den aufgeführten Fallgruppen. Eine solche Annahme würde der Bedeutung, die Aufklärung und Beratung für das Funktionieren des der einzelnen Versicherten z.T. schwer verständlichen, gegliederten Leistungssystems der sozialen Sicherung haben, nicht gerecht. Die Versicherte wäre diesem ihr häufig nur schwer zugänglichen System weitgehend ausgeliefert und an der Verwirklichung ihrer sozialen Rechte (vgl. § 2 Abs. 2 Halbs. 2 SGB 1) erheblich gehindert, wenn sie derjenige Leistungsträger, der ihr bei einer bestimmten Sachlage gegenübersteht, nicht in weiterem Umfange jeweils rechtzeitig, vollständig und richtig auch auf für sie besonders wichtige und für den Leistungsträger selbst ohne weiteres überschaubare Gesichtspunkte hinweisen würde, die den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers betreffen. Nur so wird der im SGB auf gestellten Grundforderung Rechnung getragen, sicherzustellen, daß die sozialen Rechte der Bürger möglichst weitgehend verwirklicht werden sollen (vgl. § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 1 SGB 1; s. dazu BSGE 51, 89, 95 = SozR 2200 § 381 Nr. 44; BSG SozR 1200 § 14 Nrn. 13, 16; s. auch 4. Senat des BSG im Urteil vom 15. Dezember 1994 ≪SozR 3-2600 § 58 Nr. 2≫).

Aufgrund dieser Zusammenhänge ist eine dem zuständigen Leistungsträger zurechenbare Beratungspflicht einer anderen Behörde zumindest auch dann anzunehmen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die andere Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle "Ansprechpartner" der Versicherten ist und sie - die Behörde - aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, daß bei der Versicherten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht. Nur der in der konkreten Situation der Versicherten gegenüberstehende Leistungsträger ist in der Lage, die notwendigen Hinweise in bezug auf solche Veränderungen zu geben, die Reaktionen der Betroffenen auf einem anderen Rechtsgebiet gegenüber einem anderen Leistungsträger erforderlich machen.

Eine derartige Fallgestaltung kommt hier nach dem Revisionsvorbringen der Klägerin in Betracht. In Zeiten der Arbeitslosigkeit, insbesondere bei Beendigung des Leistungsbezuges, besteht ein unmittelbarer Kontakt der Versicherten zur Arbeitsverwaltung, die insoweit der aktuelle Ansprechpartner ist (vgl. dazu BSG SozR 1200 § 14 Nr. 28; SozR 3-1200 § 14 Nr. 8). Es liegt auch eine enge materielle und verfahrensrechtliche Verknüpfung des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe mit der Rentenversicherung vor (u.a. Versicherungspflicht kraft Gesetzes ≪§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI≫ oder auf Antrag ≪§ 4 Abs. 3 SGB VI≫, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ≪§§ 38, 237 SGB VI≫, Berücksichtigung als Anrechnungszeit ≪§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI≫ oder Aufschubzeit ≪§ 43 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 SGB VI≫, Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit zur Meldung rentenrechtlicher Zeiten ≪§ 193 SGB VI≫). Bei Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder -hilfe wegen fehlender Verfügbarkeit steht der Bestand der Anwartschaft für eine Rente wegen Erwerbsminderung auf dem Spiel, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine Belegungs- oder Aufschubzeit i.S. des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB VI ausscheidet. Da es sich bei den hier einschlägigen Vorschriften des HBegleitG 1984 um äußerst einschneidende Regelungen handelt, die außerdem ihrer Art nach im damaligen Rentenversicherungssystem nicht (mehr) angelegt waren (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1993, SozR 3-1200 § 14 Nr. 9), ist zumindest dann ein Hinweis des Arbeitsamtes auf die Notwendigkeit einer Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten, wenn es davon ausgehen muß, daß die Versicherte über die einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Regelungen und ihre Auswirkungen möglicherweise noch nicht ausreichend informiert ist. Wie weit im übrigen die Beratungsverpflichtung der Arbeitsverwaltung oder überhaupt von Leistungsträgern in bezug auf in den Zuständigkeitsbereich von "Dritten" fallenden Sozialrechtsbereichen zu gehen hat, muß hier nicht generell entschieden werden.

Der erkennende Senat weicht insoweit nicht von der Entscheidung des 4. Senats vom 15. Dezember 1994 (SozR 3-2600 § 58 Nr. 2) ab; dort ist der 4. Senat dem erkennenden Senat (in SozR 3-1200 § 14 Nr. 9) hinsichtlich der Annahme einer Beratungspflicht für eine Behörde, die kein Rentenversicherungsträger, sondern "Dritte" ist, gerade für die Fälle beigetreten, in denen sich aus dem konkreten Verwaltungskontakt zwischen dem Bürger und dieser Behörde ein rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf zwingend ergibt. Auch das unveröffentlichte Urteil des 4. Senats desselben Datums (4 RA 66/93), auf das sich die Beklagte bezieht, steht der hier vertretenen Rechtsansicht nicht entgegen. Zwar wird dort die (hypothetische) Ansicht des erkennenden Senats (in SozR 3-1200 § 14 Nr. 9), die Zurechenbarkeit eines Beratungsfehlers des ArbA für den Rentenversicherungsträger sei allgemein aus der engen Verflechtung der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherung herzuleiten, offenbar kritisch betrachtet, es wird jedoch ausdrücklich offengelassen, ob einer solchen Ansicht zu folgen wäre.

Da sich das LSG in dem angefochtenen Beschluß mit der Frage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Beitragsnachentrichtung nicht befaßt hat, enthält dieser - insoweit keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen. Insbesondere ist dem Berufungsbeschluß nicht zu entnehmen, ob dem ArbA im November 1986 bekannt war oder sein mußte, daß die Klägerin in eine Lage kommen würde, in der ihr die weitere Aufrechterhaltung ihrer Anwartschaft auf Rente wegen EU oder BU unmöglich würde und sie Gefahr liefe, insoweit ungesichert zu sein. Davon wäre etwa auszugehen, wenn die Klägerin bei ihren abschließenden Kontakten mit dem ArbA geäußert hätte, sie werde auf unbestimmte Zeit ihren Vater pflegen. Die danach erforderliche weitere Sachverhaltsaufklärung kann der erkennende Senat im Revisionsverfahren nicht nachholen (vgl. § 163 SGG). Der Rechtsstreit ist mithin zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 S. 2 SGG).

Falls sich aus den vom LSG anzustellenden Ermittlungen ergibt, daß das ArbA zur Beratung der Klägerin im oben aufgezeigten Sinne verpflichtet war und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Pflichtverletzung für den eingetretenen sozialrechtlichen Nachteil kausal war. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin bei rechtzeitiger zutreffender Beratung bereit und in der Lage gewesen wäre, ab Dezember 1986 laufend freiwillige Beiträge zu entrichten. Die Kausalität zwischen Beratungsunterlassung und Nichtentrichtung der Beiträge wäre auch dann zu verneinen, wenn die Klägerin die Möglichkeiten zur Klärung bestehender Zweifel in grob fahrlässiger Weise nicht genutzt hätte (vgl. BSGE 34, 124, 128 f. = SozR Nr. 25 zu § 29 RVO; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 16 S. 31; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 6).

Falls die Klägerin danach unzureichend beraten worden und dies ursächlich für ihr Handeln (Unterlassen rechtzeitiger Beitragsentrichtung) gewesen ist, kann sie von der Beklagten die Herstellung des Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn diese sich pflichtgemäß verhalten hätte. Die Beklagte muß der Klägerin dann zum Zwecke der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Versichertenrente Gelegenheit zur Beitragsnachentrichtung für die nicht belegten Monate von Dezember 1986 bis Dezember 1989 geben. Die Klägerin hat in diesem Falle aber auch die Möglichkeit, den geltend gemachten Rentenanspruch auf die Zeit ab 1. Januar 1992 zu beschränken, womit sich gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2, § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Beitragsnachzahlung erübrigen würde (vgl. BSG SozR 3-2600 § 240 Nr. 2).

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Breith. 1997, 700

SozSi 1997, 236

SozSi 1997, 359

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