Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.10.2017; Aktenzeichen L 7 SO 2974/17)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 30.06.2017; Aktenzeichen S 11 SO 1054/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 30.6.2017 zurückgewiesen, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 30.6.2017 als unzulässig verworfen (Urteil vom 19.10.2017) und die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 23.11.2017 eine "Erklärung" abgegeben, welche als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der ihm am 26.10.2017 zugestellten Entscheidung gewertet wird. Dieses Schreiben wurde vom LSG an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet und ist hier am 6.12.2017 eingegangen.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der nach § 160a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgeblichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des LSG, hier also bis 27.11.2017, eingelegt worden. Auf diese Frist ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht zudem nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Denn sie ist nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden. Der Kläger selbst kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen.

Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11449898

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