Vorsorgeaufwendungen, insbesondere für Alters- und Krankenvorsorge[1], können unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei ist. Dies gilt jedoch nur, wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen.[2] Eine Tätigkeit im Vereinigten Königreich kann daher nach dem Übergangszeitraum nicht mehr zur Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen in solchen Fällen führen.

Zudem können Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden, die an Versicherungsunternehmen geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben.[3] Ab dem 1.1.2021 können daher Zahlungen an Versicherungsunternehmen im Vereinigten Königreich nicht mehr abgezogen werden.

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