Bei Anwendung der in § 3 Abs. 1 genannten Gesetze und Rechtsvorschriften treten
1. |
bei den von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwalteten Steuern an die Stelle des Finanzamts und an die Stelle der Oberfinanzdirektion die Behörden der Stadtgemeinde Bremerhaven, |
2. |
bei den in § 3 Abs. 2 bezeichneten Abgaben, soweit sie von der Landeshauptkasse Bremen verwaltet werden, diese an die Stelle des Finanzamts. |
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