(1) 1Es ist verboten, vergällten Erzeugnissen das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder den Erzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. 2Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Erzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. 3Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 4Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Erzeugnissen genehmigen.

 

(2) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung nicht möglich, so kann das zuständige Hauptzollamt mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung auf Antrag von einer Vergällung absehen.

[1] § 50a eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung vom 31.05.2013. Anzuwenden ab 01.07.2013.

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