Sachverhalt

Die Finanzverwaltung hat für die Überlassung von zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen an Arbeitnehmer ab 2008 neue Regeln festgelegt.

Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG für Mitarbeiter von Kreditinstituten und nach § 8 Abs. 2 EStG für Arbeitnehmer im Nicht-Banken-Bereich zu unterscheiden. Ein Zinsvorteil wird nur dann als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil erfasst, wenn das Darlehen oder Restdarlehen die Bagatellgrenze von 2.600 EUR übersteigt.

Bei der Bewertung von Zinsvorteilen nach § 8 Abs. 2 EStG bemisst sich der geldwerte Vorteil nach der Differenz zwischen dem Maßstabszinssatz (marktüblicher Zinssatz abzüglich 4 Prozent) für vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem im konkreten Einzelfall vereinbarten Zinssatz.

Bei der Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG ist der ermittelte Zinsvorteil noch um den Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) in Höhe von 1.080 EUR zu kürzen.

Das neue BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 13.06. 2007 (BStBl 2007 I S. 502) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Aufgehoben wird auch das BMF-Schreiben zur Anwendung der 44 Euro-Grenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG vom 09.07.1997 (BStBl 1997 I S. 735), geändert durch BMF-Schreiben vom 13.06.2007 (BStBl 2007 I S. 502)

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, 01.10.2008, IV C 5 – S 2334/07/0009

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