Rn 52

Außerhalb der Insolvenz ist das Sozialplanvolumen nicht limitiert. Gemäß § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG hat die Einigungsstelle bei der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen jedoch darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.[66] Bei Zweifeln über die wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans kann die Einigungsstelle einen Sachverständigen hinzuziehen.[67]

[66] vgl. hierzu die eingehende Darstellung in Willemsen/Schweibert, Umstrukturierung, C 272 ff.
[67] Richardi, § 112 Rn. 135; Däubler/Kittner/Klebe, §§ 112, 112a Rn. 91.

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