Rn 5
Während der Interessenausgleich verhindern soll, dass wirtschaftliche Nachteile für die Arbeitnehmer entstehen, ist es Aufgabe des Sozialplans, durch die Betriebsänderung gleichwohl entstehende wirtschaftliche Nachteile auszugleichen oder zumindest zu mildern. Ob der Sozialplan eine reine Entschädigungsfunktion[3] oder nur eine Überbrückungs- und Vorsorgefunktion hat,[4] ist streitig.
Von dem Unterschied ist abhängig, ob der Verlust des Arbeitsplatzes als solcher bereits einen wirtschaftlichen Nachteil darstellt (so die Entschädigungstheorie) oder ob eine ausschließlich zukunftsorientierte Betrachtung maßgebend ist, mit der Folge, dass bei einem Verlust des Arbeitsplatzes Sozialplanleistungen nur für die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auftretenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten wie Arbeitslosigkeit, Umschulungsbedarf etc. vorzusehen sind (so die Überbrückungs- oder Vorsorgetheorie).
Während das BAG ursprünglich eine vermittelnde Position eingenommen hat,[5] hat es sich nach Neugestaltung des § 112 Abs. 4 und 5 BetrVG der Überbrückungs- oder Vorsorgetheorie angeschlossen. Das BAG hat klargestellt, der Sozialplan sei keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes an sich oder eine zusätzliche Belohnung der in der Vergangenheit für den Betrieb geleisteten Dienste.[6]
Allerdings behalten die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das damit verbundene höhere Lebensalter ihre Bedeutung als Prognosegrundlage für die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt. Auch unter Berücksichtigung der Überbrückungsfunktion des Sozialplans ist es daher nach wie vor möglich und angezeigt, das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit als Parameter für die Berechnung der Sozialplanleistungen zu berücksichtigen. Entschädigungs- und Überbrückungs-/Vorsorgetheorie werden daher in der Praxis zu weitgehend gleichen Ergebnissen gelangen.
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