6.1 § 323 (2) UmwG
Rn 48
Kommt es bei einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) zugleich zu einer Betriebsänderung, können nach § 323 Abs. 2 UmwG im Interessenausgleich diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die nach der Umwandlung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden sollen. Die Zuordnung darf das Arbeitsgericht nur auf "grobe Fehlerhaftigkeit" überprüfen.
6.2 § 125 InsO
Rn 49
Bei einer Betriebsänderung im Insolvenzverfahren können Insolvenzverwalter und Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbaren, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Die Besonderheiten dieses Interessenausgleichs sind dort dargestellt.
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