Rn 41

Gegenstand des Interessenausgleichsverfahrens ist es, nach umfassender Unterrichtung und Beratung im Wege der Verhandlungen die Änderungsinteressen des Unternehmers mit den Erhaltungsinteressen der Belegschaft in Einklang zu bringen.[86] Die Initiative zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich obliegt dem Unternehmer.[87] Der Verlauf der Verhandlungen ist dabei nicht reglementiert. Unternehmer und Betriebsrat sollen ihre unterschiedlichen Meinungen und Lösungswege darlegen und in konstruktiver Weise beraten.[88]

[86] GK-Fabricius, §§ 112, 112a Rn. 8.
[87] BAG 24.1.1996 AP Nr. 16 zu § 50 BetrVG 1972.
[88] Röder/Baeck, S. 11.

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