Rn 37

Adressat der Beteiligungspflichten nach § 111 Satz 1 BetrVG ist der Unternehmer. Bei eröffneten Insolvenzverfahren gehen die Verwaltungs- und Verfügungsrechte gemäß § 80 auf den Insolvenzverwalter über, so dass er auch in die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und Rechte des Schuldners eintritt.[83]

Während des Insolvenzantragsverfahrens ist zu unterscheiden, mit welchen Rechten das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgestattet hat. Wurde dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht gemäß § 22 Abs. 1 die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, so dass er die Rechtsstellung des endgültigen Insolvenzverwalters nach § 80 einnimmt. Hat das Insolvenzgericht dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und auch sonst dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine spezifischen Aufgaben übertragen, § 22 Abs. 2, bleibt der Schuldner Unternehmer im Sinne des § 111 Abs. 1 BetrVG.

[83] BAG 13.12.1978 AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972 für die Konkursordnung.

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