Rn 30

Dieser Tatbestand ergänzt den Tatbestand des § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG, stellt jedoch mehr auf die Art der Verwertung der menschlichen Arbeitskraft ab. Die in der Praxis auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten sind zu vernachlässigen, weil alle darin verankerten Betriebsänderungen die Beteiligungsrechte des Betriebsrates auslösen. Unter Arbeitsmethoden ist die Art und Weise zu verstehen, in der die Arbeit ausgeführt wird, d.h. wie die menschliche Arbeitskraft eingesetzt wird. Hierunter fällt zum Beispiel die Umstellung von Hand- zur Maschinen- und Fließbandarbeit oder der Übergang von der Schreibmaschine zum PC.[66] Der Begriff des Fertigungsverfahrens entspricht dem der Fabrikationsmethode in § 106 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG.[67] Gemeint ist damit der Ablauf der Gütererzeugung unter technischen Gesichtspunkten (z.B. maschinelle Fertigung mit Bedienung oder vollautomatische Fertigung).[68] Die einzuführenden Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren müssen grundlegend neu sein. Maßstab hierfür ist nicht der technische oder organisatorische Standard in der Branche, sondern vielmehr die Verhältnisse im einzelnen Betrieb.[69]

Indiz dafür, ob eine grundlegende Änderung vorliegt, ist auch hier wieder die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer[70] (vgl. oben Rn. 17).

[66] HSG § 111 BetrVG Rn. 78.
[67] Richardi, § 111 Rn. 113.
[68] GK-Fabricius, § 106 Rn. 111.
[69] Däubler/Kittner/Klebe, § 111 Rn. 83.
[70] BAG 6.12.1983 AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung.

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