Rn 29

Der Begriff "Betriebsanlagen" ist nicht allein auf Anlagen in der Produktion zugeschnitten. Er erfasst nicht nur ortsfeste Einrichtungen, Vorrichtungen und Maschinen zur technischen Verwirklichung des Betriebszwecks, sondern auch die gesamte sächliche Einrichtung des Betriebs. Zu den Betriebsanlagen zählen mithin alle Gegenstände, die nicht zur Veräußerung bestimmt sind, sondern den arbeitstechnischen Produktions- und Leistungsprozess gestalten.[63] Diese sächlichen Betriebsmittel müssen im Verhältnis zu den Anlagen des gesamten Betriebs und damit für das betriebliche Gesamtgeschehen von erheblicher Bedeutung sein; denn das Gesetz verlangt eine Änderung der Betriebsanlagen und nicht eine Änderung von – irgendwelchen – Betriebsanlagen. Eine Änderung unbedeutender Betriebsmittel stellt sich damit nicht als eine Veränderung der Betriebsanlagen im Sinne des § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG dar. Als grundlegende Änderungen der Betriebsanlagen sind etwa anzusehen: Die Einführung völlig neuer Maschinen, eines neuen technischen Produktionsverfahrens, Bau neuer Werkshallen, Einsatz von NC- oder CNC-Maschinen, EDV- und CAD-Anlagen etc. pp.[64] Nicht erfasst werden demgegenüber der normale Ersatz abgenutzter Maschinen und die üblicherweise laufend erforderlichen kleinen Verbesserungen, wie sie in jedem Betrieb üblich sind.[65]

[63] BAG 26.10.1982 AP Nr. 10 zu § 111 BetrVG 1972.
[64] Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 111 Rn. 87.
[65] BAG 26.10.1982 AP Nr. 10 zu § 111 BetrVG 1972.

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