Rn 26

Grundlegend ist eine Änderung dann, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf haben kann. Lässt sich nicht zweifelsfrei beurteilen, ob eine Änderung als grundlegend qualifiziert werden kann, so ist zu prüfen, ob die Zahl der von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer die im Rahmen des § 111 BetrVG modifizierten Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG übersteigt.[57]

Erfolgt die grundlegende Änderung nicht in einem, sondern in mehreren Schritten, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Entwicklung auf einer Gesamtplanung beruht.[58]

[57] BAG 26.10.1982 AP Nr. 10 zu § 111 BetrVG 1972; Willemsen/Schweibert, Umstrukturierung, C Rn. 67 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
[58] Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 111 Rn. 84; GK-Fabricius, § 111 Rn. 192; MünchArbR/Matthes, § 351 Rn. 62.

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