Rn 24

Bei dem Zusammenschluss von Betrieben sind grundsätzlich zwei Formen denkbar.[51] Zum einen können zwei bislang selbständige Betriebe zu einer neuen Einheit verbunden werden. Es entsteht dann ein neuer Betrieb mit einer eigenen Identität, d.h., es erfolgt ein echter Zusammenschluss. Zum anderen kann ein bestehender Betrieb einen anderen Betrieb aufnehmen. Auch bei einer derartigen Eingliederung handelt es sich um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. Erfasst werden aber nur Änderungen auf der betrieblichen Ebene, nicht auf der Unternehmensebene.

Fusionieren zwei Unternehmen und wird nur die gesellschaftsrechtliche Struktur geändert, ohne das Auswirkungen auf die einzelnen betrieblichen Einheiten stattfinden, liegt eine Betriebsänderung nicht vor. Mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist streitig, ob auch der Zusammenschluss selbständiger Betriebsteile oder Nebenbetriebe im Sinne des § 4 BetrVG Beteiligungsrechte des Betriebsrates auslösen. Die herrschende Meinung bejaht diese Frage.[52]

[51] Zu den denkbaren Fallkonstellationen ausführlich Willemsen/Schweibert, Umstrukturierung, C Rn. 53 ff. und D Rn. 38 ff.
[52] Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 111 Rn. 81 m.w.N.; a.A. HSG § 111 BetrVG Rn. 67.

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