Rn 23

Gemäß § 111 Satz 2 Nr. 2 BetrVG handelt es sich bei der Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile (vgl. oben Rn. 22) um eine Betriebsänderung. Verlegung ist jede wesentliche Veränderung der örtlichen Lage des Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen unter Weiterbeschäftigung des größeren Teils der Belegschaft.[47] Ausgenommen sind dabei geringfügige Veränderungen des Standortes, etwa der Umzug innerhalb eines Gebäudes oder Wechsel der Straßenseite. Von einer geringfügigen Verlegung des Standortes kann nach der Rechtsprechung nicht mehr gesprochen werden, wenn der Betrieb in ein Gebäude verlegt wird, das 4,3 Straßenkilometer von dem bisherigen Betriebsort entfernt liegt.[48]

Ob zu der neuen Betriebsstätte günstige Verkehrsverbindungen bestehen, ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine nicht nur geringfügige Veränderung des Standortes des Betriebs oder der Betriebsteile vorliegt, ohne Belang.[49] Unerheblich ist des Weiteren, ob die Arbeitnehmer kraft Direktionsrecht angewiesen werden können, am neuen Arbeitsort die Arbeit aufzunehmen, oder ob es einer Änderungskündigung bedarf.[50]

[47] HSG § 111 BetrVG Rn. 63.
[48] BAG 17.8.1982 AP Nr. 11 zu § 111 BetrVG 1972.
[49] BAG 17.8.1982 a.a.O.
[50] Richardi, § 111 Rn. 84; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 111 Rn. 77.

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