Rn 53

Wie bereits in den Kommentierungen zu §§ 63, 64 InsO ausgeführt,[61] wurde schon während des Gesetzgebungsverfahrens zur InsO erwogen, von der bisherigen Vergütungsverordnung abweichende Vergütungssysteme zu installieren. Bei diesen Überlegungen spielte neben einer Anlehnung der Vergütung des Insolvenzverwalters an die berufsrechtlichen Vergütungsregelungen auch die Zulassung einer Vergütungsvereinbarung zwischen Insolvenzverwalter und den am Verfahren beteiligten Gläubigern eine Rolle. Im Geltungsbereich der bisherigen Konkursordnung bzw. der darauf beruhenden Vergütungsverordnung wurde eine Vergütungsvereinbarung bislang grundsätzlich wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB als nichtig angesehen.[62] Als unbedenklich wurden lediglich Vergütungsvereinbarungen des Konkursverwalters für solche Tätigkeiten angesehen, die nicht in seinen gesetzlich umrissenen Pflichtenkreis fielen und nach Abschluss des Verfahrens getroffen wurden. Daneben wurden Vereinbarungen über die dem Verwalter neben seiner eigentlichen Vergütung zustehenden Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der ursprünglichen gesetzlichen Regelungen in § 49b BRAO und § 3 Abs. 5 BRAGO als zulässig angesehen.[63] Dagegen kann aber der Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter für die Entgegennahme und Auszahlung von Geldern keine Hebegebühren der Masse in Rechnung stellen, weil die Entgegennahme beispielsweise der Erlöse aus der Verwertung der Massegegenstände sowie die Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger zu den Pflichtaufgaben des Verwalters gehört, für die er seine Verwaltervergütung erhält. Unzulässig ist auch die Vereinbarung eines als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalts mit dem Käufer eines Massegegenstandes, ihm persönlich Gebühren nach RVG zu zahlen.[64] Dagegen dürfte es zulässig sein, mit einem solchen Käufer eine Vereinbarung zu treffen, der Insolvenzmasse die Anwaltsgebühren zu erstatten, die dem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter ggf. nach den Vorschriften der Vergütungsordnung für den Einsatz seiner besonderen Sachkunde zustehen.

 

Rn 54

Trotz der während des Gesetzgebungsverfahrens angestellten Reformüberlegungen ist es mit der endgültigen Fassung der vergütungsrechtlichen Regelungen in §§ 63 ff. InsO und dem Erlass der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 19.8.1998 dabei verblieben, dass Vereinbarungen über die dem Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit zu zahlende Vergütung unzulässig sind.[65] Man mag es durchaus als Nachteil ansehen, dass der unternehmerisch im Rahmen einer Betriebsfortführung tätige Insolvenzverwalter deswegen im Einzelfall eine möglicherweise nicht angemessene Honorierung erhält.[66] Andererseits bietet die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung in den §§ 13 genügend Spielräume, beispielsweise durch die gerichtliche Festsetzung ggf. erheblicher Zuschläge zur Regelvergütung, den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls ausreichend Rechnung zu tragen. Außerdem wird durch das Verbot der Vergütungsvereinbarung die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters sichergestellt, wie sie in § 56 Abs. 1 InsO als maßgebliches Auswahlkriterium festgelegt ist. Man kann sich gut vorstellen, welcher Druck auf den Insolvenzverwalter unter Wettbewerbsgesichtspunkten entstünde, wenn eine freie Vereinbarung der Verwaltervergütung abweichend von den gesetzlichen Vergütungsregelungen mit den beherrschenden Gläubigern eines Verfahrens möglich wäre. Der Verwalter wäre zur Sicherung seiner zukünftigen Tätigkeit als Insolvenzverwalter gezwungen, ggf. eine niedrigere Vergütung zu akzeptieren. Dadurch entstünde wiederum die Gefahr, dass mit Rücksicht auf die geringeren Vergütungsansprüche das Verfahren nur oberflächlich abgewickelt wird oder unterqualifizierte Verwalter mit naturgemäß geringeren Vergütungsansprüchen vorrangig von den Gläubigern gewählt würden. Dadurch würde genau die Abhängigkeit des Verwalters von den am Verfahren beteiligten Gläubigern entstehen, die der Gesetzgeber mit der Regelung in § 56 Abs. 1 InsO gerade vermeiden wollte. Außerdem würde in einer solchen Situation für den Verwalter die Versuchung größer, im Rahmen der Verwertung der Massegegenstände mit Gläubigern oder Käufern versteckte Zusatzvergütungen zu vereinbaren, um den Ausfall bei der Verwaltervergütung einigermaßen zu kompensieren. Dadurch würden zusätzliche Grauzonen entstehen, die in Widerspruch zu dem Bemühen stehen, gerade die in der Öffentlichkeit bisweilen mit Unverständnis aufgenommene Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters transparent zu gestalten und dadurch stärkere Akzeptanz des Verwalteramts bei allen Beteiligten zu schaffen. Es bleibt daher auch im Geltungsbereich der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung bei den oben dargestellten bisherigen Grundsätzen des Verbots einer Vergütungsvereinbarung zwischen Insolvenzverwalter und den Verfahrensbeteiligten.[67]

[61] Dort jeweils Rn. 1 m.w.N.
[62] Kuhn/Uhlenbruck, § 85 Rn. 15; Eickmann, VergVO, Vor § 1 Rn. 80; ders., InsVV, Vor § 1 Rn. 49 ff., jeweils m.w.N.
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