Rn 20

Neben den materiellen Rahmenbedingungen in § 63 InsO steckt § 64 InsO den verfahrensrechtlichen Rahmen ab, in dem der materielle Vergütungsanspruch für die Tätigkeit im Insolvenzverfahren mit Wirkung für und gegen alle Verfahrensbeteiligten konkretisiert und realisiert wird.

 

Rn 21

Dazu bestimmt § 64 Abs. 1 InsO, dass sowohl die Vergütung als auch die dem Verwalter zu erstattenden Auslagen vom Insolvenzgericht durch Beschluss festgesetzt werden. Da dieser Beschluss nach § 64 Abs. 3 InsO rechtsmittelfähig ist, ergibt sich als weiteres ungeschriebenes Erfordernis eine ausreichende Begründung des Festsetzungsbeschlusses, um dem Beschwerdegericht eine Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu ermöglichen.

 

Rn 22

Nach § 64 Abs. 2 InsO ist der Festsetzungsbeschluss nach den in § 9 InsO geregelten Grundsätzen öffentlich bekannt zu machen. Ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung gilt nach § 9 Abs. 3 InsO gegenüber allen betroffenen Beteiligten eine Zustellungsfiktion mit der Folge, dass die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nach § 64 Abs. 3 InsO zu laufen beginnt. Daneben ist der Festsetzungsbeschluss dem Verwalter, dem Insolvenzschuldner und bei Bestehen eines Gläubigerausschusses auch diesem gesondert zuzustellen. Schließlich hat der Gesetzgeber mit § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO schon in den gesetzlichen Grundlagen der Verordnung den heutigen datenschutzrechtlichen Anforderungen dadurch Rechnung getragen, dass entgegen bisheriger Praxis die festgesetzten Vergütungsbeträge nicht mehr zur Veröffentlichung gelangen. Stattdessen ist in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss und damit auch der festgesetzte Vergütungs- und Auslagenbetrag in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden kann.[27]

 

Rn 23

Mit Blick auf die Regelung in § 6 Abs. 1 InsO legt § 64 Abs. 3 InsO schon außerhalb der Verordnung fest, dass gegen eine Vergütungsentscheidung des Insolvenzgerichts in Form eines Festsetzungsbeschlusses das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist. Damit kommen nach der gesetzlichen Systematik der InsO über § 4 InsO die allgemeinen Vorschriften des Beschwerderechts nach §§ 567 ff. ZPO zur Anwendung. Dadurch hat schon der Gesetzgeber erfreulicherweise klargestellt, dass Vergütungsentscheidungen zukünftig keine Entscheidungen über Prozesskosten i.S.d. § 568 Abs. 3 ZPO a.F. mehr sind und deshalb entgegen bisheriger Praxis gegen Festsetzungsbeschlüsse unter den Voraussetzungen der § 7 InsO, §§ 574 ff. ZPO auch die Rechtsbeschwerde zulässig sein kann. Wegen der ausschließlichen Zuständigkeit nach § 133 GVG hat über solche Rechtsbeschwerden der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Beschwerdeberechtigt sind nach den formellen Rahmenregelungen in § 64 Abs. 3 InsO der Insolvenzverwalter, der Schuldner und jeder Insolvenzgläubiger, soweit er nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen durch die Vergütungsentscheidung beschwert wurde; nicht aber die Staats- oder Landeskasse, der eine Beschwerdemöglichkeit nur gegen die Entscheidung über die Kostenstundung nach §§ 4aff. zusteht, nicht aber gegen die sich daran anschließende Festsetzungsentscheidung. Dies ist z.B. bei nachrangigen Insolvenzgläubigern i.S.d. § 39 InsO ausgeschlossen, wenn deren Forderungen durch das Insolvenzgericht nicht zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen wurden und daher durch die Vergütungsentscheidung keine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten eintreten kann. Die Beschwer muss nach § 567 Abs. 2 ZPO mindestens 200 EUR betragen, wie sich aus der Verweisung in § 64 Abs. 3 Satz 2 InsO ergibt.

[27] Bisher sogenanntes Münchner Verfahren; vgl. dazu Mohrbutter/Mohrbutter, Rn. 69.

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