Rn 5

Die Vorarbeiten für die heutige Vergütungsregelung reichen sehr weit zurück. Schon im Zweiten Bericht der Kommission für Insolvenzrecht aus dem Jahre 1986 wurden Grundzüge einer neuen Vergütungsregelung skizziert. Danach favorisierte die Kommission damals ein verbessertes pauschaliertes Vergütungssystem nach dem Modell der geltenden Vergütungsverordnung gegenüber einem Vergütungssystem nach dem Vorbild der BRAGO bzw. den Gebührenregelungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der Bericht enthielt aber nur Grundsätze für die heranzuziehende Berechnungsgrundlage sowie die Bemessung der Vergütungshöhe, ohne jedoch auf konkrete Zahlen Bezug zu nehmen.[8]

 

Rn 6

In dem darauf folgenden Referentenentwurf einer Insolvenzordnung (RefEInsO) war dann in § 70a eine vergütungsrechtliche Rahmenregelung enthalten, die als Grundlage für die Vergütungsberechnung des Verwalters das Aktivvermögen des Insolvenzschuldners zu Liquidationswerten heranzog.

 

Rn 7

Dieser in der überwiegenden Zahl der Abwicklungsfälle zutreffende Ansatz wurde dann in dem ersten Entwurf einer Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 11.10.1994 wieder verworfen, nachdem zuvor im Jahre 1993 vom Bundesministerium für Justiz ein Gutachten von Professor Eickmann zur Ausgestaltung des künftigen Vergütungsrechts auf der Grundlage des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung einge[9] holt worden war, in dem die Probleme der bisherigen Vergütungspraxis ausführlich dargestellt und detaillierte Vorschläge für angemessene Lösungen im Rahmen der Vorgaben des Gesetzentwurfs unterbreitet worden sein sollen.[10] Der Entwurf war gekennzeichnet zum einen durch eine starke Degression der Vergütungen im Bereich großer Insolvenzmassen und zum anderen durch eine erhebliche Reduzierung der sog. Normalvergütungen gegenüber dem bisherigen Niveau. Teilweise blieb die Vergütung nach diesem Entwurf bis zu 30 % hinter den bisherigen Regelvergütungen zurück.

 

Rn 8

Aufgrund der zu diesem Entwurf vielfältig geäußerten Kritik wurde am 29.12.1997 ein weiterer überarbeiteter Entwurf vorgelegt.[11] In diesem Entwurf wurden den Vergütungsstaffeln zwei neue Wertgrenzen bei 50 Millionen und 100 Millionen DM hinzugefügt, um die in diesem Bereich zuvor vorgeschlagene überaus starke Degression etwas abzuschwächen. Darüber hinaus nimmt dieser Entwurf redaktionelle Anpassungen der bisherigen Verordnungsvorschriften an den Text der zwischenzeitlich verabschiedeten Insolvenzordnung vor.

 

Rn 9

Nach erneuten Stellungnahmen zu diesem Entwurf wurde dieser nochmals überarbeitet[12] und sodann die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung in ihrer jetzigen Form am 19.8.1998 erlassen.[13] Gegenüber dem Entwurf von 1997 wurde in der endgültigen Verordnung die Vergütung noch geringfügig erhöht. Außerdem wurden die vom Verwalter verwerteten Absonderungsgegenstände teilweise in die Vergütungsberechnung einbezogen. Demgegenüber wurde aber der ursprünglich großzügiger geregelte Auslagenersatz reduziert und ein Anspruch des Verwalters auf Festsetzung eines Vergütungsvorschusses bereits nach einem halben Jahr festgelegt. Die Kriterien für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden – zutreffend – um die Art der Tätigkeit ergänzt. Schließlich wurden die Vergütungen des Sachwalters im Rahmen der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung um 10 % und die Regelvergütungen für Treuhänder und Gläubigerausschussmitglieder um 100 % erhöht.[14]

 

Rn 10

Weitere unmittelbare und mittelbare Änderungen erfuhr die InsVV durch das InsO-Änderungsgesetz[15], das ZPO-RG[16] sowie durch die Einführung des EURO[17]. Durch das InsO-Änderungsgesetz wurde mit Einführung der Verfahrenskostenstundung erstmals in diesen Fällen ein unmittelbarer Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse begründet; vgl. § 63 Abs. 2 InsO. Durch das ZPO-RG wurde das gerade erst angenommene neue Rechtsmittelsystem für Vergütungsentscheidungen erneut dahin gehend modifiziert, dass an die Stelle der in Vergütungssachen erst seit 1.1.1999 möglichen weiteren sofortigen Beschwerde in der Form der Zulassungsbeschwerde nunmehr die allgemeine Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO n.F. zum Bundesgerichtshof getreten ist. Schließlich wurden durch die EURO-Einführung die Berechnungsstufen in § 2 sowie sonstige Wertangaben zur Vereinfachung im Verhältnis 1:2 angepasst, so dass sich überwiegend eine geringfügige Verschlechterung der Vergütung ergab. In Einzelfällen (z.B. § 15 Abs. 1 Satz 2) erfolgte im Zuge der EURO-Umstellung auch eine geringfügige Vergütungserhöhung.

 

Rn 11

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der InsVV vom 4.10.2004,[18] in Kraft getreten am 7.10.2004, wurde aufgrund einer Vorgabe des Bundesgerichtshofs rückwirkend ab 1.1.2004 die Mindestvergütung sowohl des Insolvenzverwalters in § 2 Abs. 2 als auch des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 zur Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit neu geregelt. In diesem Zusammenhang wurde auch die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalte...

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