Rn 16

Der Wortlaut des § 9 gestattet unter Berücksichtigung der in den §§ 182 ff. BGB niedergelegten allgemeinen Grundsätze sowohl eine vorherige als auch eine nachträgliche Zustimmungserklärung des Insolvenzgerichts zur Vorschussentnahme. Die Zustimmung beschränkt sich auf die reine Vorschussentnahme aus der vorhandenen baren Masse; sie ist materiell die Erlaubnis, den Vorschuss aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dieser Zweckbestimmung der Zustimmung folgt, dass grundsätzlich eine einfache formlose Erklärung des Gerichts genügt. Für alle ab 1.1.2004 eröffnete Verfahren, in denen nach § 4a InsO die Kosten des Verfahrens gestundet wurden, ist nach dem mit Änderungsverordnung vom 4.10.2004 neu eingefügten Satz 3 abweichend von Satz 2 eine Bewilligung des Gerichts erforderlich. Materiell stellt dies keinen Unterschied zur Zustimmung dar. Vielmehr ist die Unterscheidung nur begrifflich erforderlich, weil der Verwalter mangels ausreichender Vermögensmasse in Stundungsfällen darauf angewiesen ist, seinen Vergütungsvorschuss aus der Staatskasse zu erhalten. Die entsprechende Vorschussbewilligung des Gerichts stellt also gegenüber der Zustimmung darüber hinaus eine Anweisung an die Staatskasse dar, den Vorschuss auszuzahlen. Insofern ist es gerechtfertigt, diese Entscheidung auch terminologisch von der Zustimmung in Satz 2 abzugrenzen. Regelmäßig, aber nicht zwingend wird die Zustimmung bzw. Bewilligung im Beschlusswege erteilt.[17]

 

Rn 17

Wie die Formulierung des § 9 Satz 2 zeigt ("die Zustimmung soll erteilt werden"), steht dem Insolvenzgericht ein Ermessensspielraum zu. Es handelt sich dabei aber nicht um ein freies, sondern um ein pflichtgemäßes gerichtliches Ermessen. Zwar soll im Unterschied zu anderen Regelungen der Verordnung kein Anspruch des Verwalters auf Vorschussgewährung normiert werden, gleichwohl hat das Insolvenzgericht aber das vom Verwalter dargelegte berechtigte Interesse angemessen zu berücksichtigen.[18] Die Berücksichtigung der berechtigten Verwalterinteressen ist nicht nur eine Amtspflicht des Insolvenzgerichts mit den daraus ggf. resultierenden Haftungsfolgen, sondern auch die Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots, dem Verwalter eine angemessene Vergütung auch in zeitlicher Hinsicht zuzugestehen.[19] Liegen die Voraussetzungen des § 9 Satz 2 vor oder kann der Verwalter ein nachvollziehbares berechtigtes wirtschaftliches Interesse darlegen, so reduziert sich das Ermessen des Insolvenzgerichts dahingehend, dass die Zustimmung grundsätzlich zu erteilen ist.[20] Lediglich ausnahmsweise kann sie bei Vorliegen besonderer Umstände verweigert werden, beispielsweise bei verzögerter oder nachlässiger Verfahrensabwicklung durch den Verwalter oder wenn die Höhe des Vorschusses außer Verhältnis zum Verfahrensfortschritt steht.

 

Rn 18

Generell gilt wie schon nach altem Recht, dass sich die Höhe des Vergütungsvorschusses immer am Verfahrensfortschritt orientieren sollte.[21] Dieser allgemeine Vergütungsgrundsatz, der schon in § 3 Abs. 2 Buchst. c seinen Niederschlag gefunden hat, macht sich also auch bei der Vorschussbemessung bemerkbar. Den tatsächlich eingetretenen Verfahrensfortschritt kann das Insolvenzgericht durch Ausübung seiner Aufsichtspflicht nach § 58 Abs. 1 InsO und die Auswertung der vom Verwalter regelmäßig zu erstattenden Zwischenberichte in Erfahrung bringen.

 

Rn 19

Das Vorgehen des Insolvenzgerichts bei der Ermittlung des Vergütungsvorschusses entspricht dem Inhalt des Vorschussantrags. Auf der Grundlage der voraussichtlich am Ende des Verfahrens verfügbaren Insolvenzmasse, die ggf. mit Hilfe der Eröffnungsbilanz bzw. der Vermögensübersicht nach § 153 InsO zu schätzen ist, und unter Berücksichtigung der Abzugsposten nach § 1 Abs. 2 und eventueller Zu- oder Abschläge nach § 3 ist die voraussichtliche endgültige Verwaltervergütung zu ermitteln. Entsprechend dem Verfahrensfortschritt und den vom Verwalter bisher entfalteten Tätigkeiten ist sodann ein entsprechender Bruchteil zu bestimmen, der im Einzelfall – bei wahrscheinlichen erheblichen Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 – auch die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 übersteigen kann.

 

Rn 20

Eine großzügige Handhabung der – subjektiven – Bruchteilsbestimmung ist angebracht.[22] Es ist lediglich darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der vom Antragsteller zu unterbreitenden nachprüfbaren Berechnungsgrundlagen die voraussichtliche endgültige Vergütungshöhe nicht überschritten wird. Andererseits sollte darauf geachtet werden, dass der Verwalter mit Rücksicht auf seine erheblichen laufenden finanziellen Belastungen zumindest nach dem Zeitlimit des § 9 Satz 2 entsprechende Vergütungsabschläge erhält. Es besteht also nicht nur einmal nach dem Ablauf der ersten 6 Monate die Möglichkeit der Vorschussentnahme, sondern es können bei mehrjähriger Verfahrensabwicklung mehrere Vorschüsse in entsprechenden zeitlichen Abständen zulässig sein.

 

Rn 21

Dagegen ist bei der Bevorschussung von Auslagen der Zeitfaktor unerheblich. Hier steht allein die Entlastung ...

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