Rn 46

Schon nach der formellen gesetzlichen Regelung des § 64 Abs. 3 InsO steht dem jeweiligen Antragsteller, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger gegen den Festsetzungsbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO zu.

 

Rn 47

Die sofortige Beschwerde kann nur erhoben werden, soweit durch die Festsetzungsentscheidung nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen eine Beschwer gegeben ist.[52] Dies ist nicht der Fall bei Insolvenzgläubigern, deren Insolvenzforderungen im Verfahren voll befriedigt werden.[53] Die Beschwer setzt voraus, dass die Befriedigungsaussichten des Beschwerdeführers durch die Vergütungsentscheidung beeinträchtigt werden. Daran fehlt es beispielsweise, wenn bei Eintritt der Masseunzulänglichkeit die vor Berichtigung der Vergütung noch vorhandene und nach § 209 InsO zu verteilende Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um nach der dort bestimmten Rangfolge die im Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Nachrangige Insolvenzgläubiger i.S.d. § 39 InsO sind nicht beschwert, wenn sie mit ihren Forderungen nach § 174 Abs. 3 InsO an Verteilungen ohnehin nicht teilnehmen oder selbst bei Festsetzung der Mindestvergütung auf diese Ansprüche keine Quote entfallen würde. Darüber hinaus muss nach § 64 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Wert der Beschwer eines Beschwerdeberechtigten mindestens 200 EUR betragen,[54] da unterhalb dieser Wertgrenze das Rechtsmittel generell unzulässig ist.

 

Rn 48

Wegen der Neufassung des § 11 Abs. 1 RPflG bleibt es bei der sofortigen Beschwerde, auch wenn – wie meist – der Rechtspfleger im Verfahren über den Vergütungsantrag entschieden hat.

 

Rn 49

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 64 InsO verwiesen.[55]

 

Rn 50

Da die spezialgesetzliche Regelung des § 7 InsO hier anwendbar ist, ist nunmehr gegen die Beschwerdeentscheidung unter den Voraussetzungen der §§ 574 ff. ZPO auch eine Rechtsbeschwerde möglich. Wegen weiterer Einzelheiten zur Rechtsbeschwerde darf auf die Kommentierung zu § 64 Abs. 3 InsO[56] verwiesen werden.

[52] Kübler/Prpütting-Eickmann, InsVV, § 8 Rn. 21.
[54] Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 8 Rn. 32.
[55] Dort Rn. 18 ff.
[56] Dort Rn. 23.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge