(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
1. | von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert, |
2. | von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom Hundert, |
3. | von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom Hundert, |
4. | von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom Hundert, |
5. | von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom Hundert, |
6. | von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom Hundert, |
7. | von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert. |
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 000 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.
Bisherige gesetzliche Regelung: § 3 VergVO
Die Vergütung soll in der Regel mindestens 500 Euro betragen.
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