Rn 1

§ 18 konkretisiert sowohl den in § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO festgelegten Anspruch des Gläubigerausschussmitglieds auf Erstattung der bei seiner Tätigkeit entstandenen Auslagen als auch die über die Verweisung in § 73 Abs. 2 InsO in Bezug genommene allgemeine formelle Vergütungsregelung in § 64 InsO. Darüber hinaus klärt § 18 Abs. 2 mit der Regelung der Umsatzsteuererstattung eine Zweifelsfrage des bisherigen Rechts.[1] Andererseits hat der Verordnungsgeber die Gelegenheit nicht genutzt, auch die Erstattungsfähigkeit von Prämien für eine ausreichende Haftpflichtversicherung der Gläubigerausschussmitglieder[2] ausdrücklich festzuschreiben. Dies ist um so unverständlicher, als die Verordnung für den Verwalter in § 4 Abs. 3 diesbezüglich nun eine ausdrückliche Regelung enthält.

 

Rn 2

Da schon aus systematischen Gründen keine Verweisung auf die für den Verwalter geltenden Regelungen der §§ 4, 7 f. möglich war, musste in der Verordnung hinsichtlich der Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer für Gläubigerausschussmitglieder eine eigene Regelung getroffen werden. Im Übrigen gilt für die Festsetzung von Vergütung und Auslagenerstattung, die Bekanntgabe der Festsetzungsentscheidung und Rechtsmittel ergänzend die formelle Vergütungsregelung des § 64 InsO.

 

Rn 3

Auslagen und Umsatzsteuer i.S.d. § 18 sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 54 Nr. 2 InsO ebenso wie die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder nach § 17 Kosten des Insolvenzverfahrens, d.h. Masseverbindlichkeiten.

[1] Begründung InsVV, Gruppe 2/2, S. 21.
[2] Vgl. hierzu Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 18 Rn. 4; Kübler/Prütting-Eickmann, InsVV, § 17 Rn. 13; Uhlenbruch-Uhlenbruch, § 17 Rn. 14.

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