Rn 1

In einem eigenen Vierten Abschnitt regelt die Verordnung in den §§ 17 und 18 die Vergütung der Mitglieder der jeweiligen Gläubigerausschüsse. Dies ist systematisch darauf zurückzuführen, dass der Vergütungsanspruch des einzelnen Ausschussmitglieds auf einer materiell-rechtlich eigenständigen Norm beruht. Es handelt sich dabei um § 73 Abs. 1 InsO. Darin ist festgelegt, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Erstattung angemessener Auslagen haben. Bei der Bemessung dieses Anspruchs ist nach der materiell-rechtlichen Vergütungsgrundnorm dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit des Ausschussmitglieds Rechnung zu tragen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 InsO). Im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 91 KO entfällt die Pflicht zur Anhörung der Gläubigerversammlung vor Festsetzung der Vergütung.[1]

 

Rn 2

Im Übrigen lehnt sich aber auch die materiell-rechtliche Grundnorm in § 73 InsO an die schon bisher geltenden Vergütungsregelungen an. So dürfte sich nichts an dem Grundsatz geändert haben, dass die grundlegende Vergütungsregelung für Gläubigerausschussmitglieder kein zwingendes Recht darstellt.[2] Zwar ist zuzugeben, dass die Überschriften der Verordnungsvorschriften nicht mehr von Entschädigung sprechen wie noch § 13 VergVO, jedoch hat sich nichts an der Tatsache geändert, dass die Mitwirkung als Gläubigerausschussmitglied regelmäßig keine Tätigkeit zur Erzielung des Lebensunterhalts ist, sondern zumindest auch dem Eigeninteresse des beteiligten oder vertretenen Gläubigers dient. Allein diese Interessenorientierung rechtfertigt im Einzelfall ausnahmsweise eine freiwillig unentgeltliche Tätigkeit insbesondere bei massearmen Verfahren.[3]

Dagegen ist ein Zwang zu unentgeltlicher Tätigkeit aufgrund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung unzulässig.

 

Rn 3

Wird ein Ausschussmitglied unentgeltlich tätig, so folgt daraus keine Einschränkung seiner gesetzlichen Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus den §§ 69, 71 InsO ergeben. Insbesondere kann sich das Gläubigerausschussmitglied nicht unter Berufung auf die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit seinen Haftungsverpflichtungen entziehen. Allein unter diesem Gesichtspunkt erscheint es ratsam, zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Ausschussmitglieder generell für eine angemessene Vergütung Sorge zu tragen und eine unentgeltliche Tätigkeit auf Ausnahmefälle zu beschränken, z. B. wenn das Ausschussmitglied als mit Abstand größter Gläubiger vorrangig im eigenen Interesse tätig wird. Verfolgen die Ausschussmitglieder entsprechend dem gesetzlichen Leitbild[4] jedoch vorrangig Interessen der gesamten Gläubigergemeinschaft, ist hierfür die Gewährung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs geboten, der auch den nach der gesetzlichen Neuregelung mit dem Amt verbundenen höheren Anforderungen und Risiken Rechnung trägt. Der insoweit durch den Verordnungsgeber in den Vordergrund gestellte bloße Entschädigungsgedanke wegen maßgeblicher Wahrnehmung eigener Interessen der Gläubigerausschussmitglieder[5] überzeugt jedenfalls dann nicht,[6] wenn man die Aufgabe eines modernen Gläubigerausschusses nicht in der vorrangigen Wahrnehmung eigennütziger Interessen, sondern in der Wahrung der Interessen sämtlicher Verfahrensbeteiligten sieht und vor allem berücksichtigt, dass nach der ausdrücklichen Regelung in § 67 Abs. 3 InsO auch Nichtgläubiger mit entsprechendem Sachverstand Mitglieder des Gläubigerausschusses werden können. In diesen Fällen geht es um eine angemessene Honorierung der Tätigkeit der betreffenden Ausschussmitglieder im Fremdinteresse, wobei bei externen Ausschussmitgliedern vor allem zu beachten sein wird, dass deren Tätigkeit meist zu ihrer Berufsausübung gehört und demzufolge auch marktüblich zu vergüten ist. Im Übrigen darf zur Darstellung der Vergütungsgrundsätze für Gläubigerausschussmitglieder auf die Kommentierung zu § 73 InsO[7] verwiesen werden.

 

Rn 4

Die gesetzliche Vergütungsnorm des § 73 InsO wird über die Verweisung in § 73 Abs. 2, § 65 InsO durch § 17 konkretisiert. Während § 73 Abs. 1 Satz 2 InsO bei der Umschreibung des Vergütungsrahmens noch gleichberechtigt auf Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit abstellt, tritt nach § 17 Satz 1 bei der Bemessung der Vergütung der Tätigkeit des Ausschussmitglieds der Zeitaufwand in den Vordergrund. Darüber hinaus wird in § 17 Satz 2 ausdrücklich klargestellt, dass bei intensiver Inanspruchnahme des Ausschussmitglieds ein höherer Stundensatz gerechtfertigt sein kann, um auf diese Weise den Umständen des Einzelfalls angemessen entgangene Freizeit oder entgangene anderweitige Verdienstmöglichkeiten abgelten zu können. Außerdem ermöglicht das Abstellen auf den Umfang der Tätigkeit bei der Bemessung des Stundensatzes insbesondere für externe sachverständige Ausschussmitglieder die Zahlung einer marktüblichen Vergütung, wodurch sichergestellt wird, dass diese bereit sind, ihren Sachverstand der Insolvenzabwicklung zur Verfügung zu stellen.

 

Rn 5

Die § 17, 18 sind für Gläu...

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