(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2) Der Treuhänder erhält

 
von den ersten 25 000 Euro 5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis 50 000 Euro 3 vom Hundert,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3) Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.

Bisherige gesetzliche Regelung: Keine.

§ 14 Abs. 3 a.F.:

 

Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders.

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