(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2) Der Treuhänder erhält
von den ersten 25 000 Euro | 5 vom Hundert, |
von dem Mehrbetrag bis 50 000 Euro | 3 vom Hundert, |
von dem darüber hinausgehenden Betrag | 1 vom Hundert. |
(3) Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.
Bisherige gesetzliche Regelung: Keine.
Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders.
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