Rn 28

§ 13 Abs. 2 nimmt lediglich die § 2, 3 von einer Anwendbarkeit auf die Berechnung der Treuhändervergütung aus. Dagegen bleibt die Vorschrift über die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach § 1 überwiegend anwendbar.[39]

 

Rn 29

Daneben gilt auch für den Treuhänder der § 4 uneingeschränkt.[40]

 

Rn 30

Entgegen der in der Verordnungsbegründung vorschnell geäußerten Auffassung kann der Treuhänder, wie oben bereits dargelegt,[41] bei Vorliegen der Voraussetzungen durchaus neben seiner Treuhändervergütung auch eine Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde nach § 5 zu beanspruchen.

 

Rn 31

Die Tätigkeit eines Treuhänders im Rahmen einer nach Abschluss des vereinfachten Insolvenzverfahrens notwendigen Nachtragsverteilung ist nach § 6 Abs. 1 über die Verweisung in § 10 gesondert zu vergüten[42]. Dagegen ist eine zusätzliche Vergütung des Treuhänders nach § 6 Abs. 2 wegen der Regelung in § 312 Abs. 3 InsO ausgeschlossen.

 

Rn 32

Ist die Leistungserbringung durch den Treuhänder umsatzsteuerpflichtig, so ist zusätzlich zu seiner Vergütung nach § 7 die darauf entfallende Umsatzsteuer festzusetzen.

 

Rn 33

Im Übrigen finden auf die Festsetzung der Treuhändervergütung die in § 8 niedergelegten formalen Antrags- und Entscheidungsgrundsätze in vollem Umfang Anwendung.

 

Rn 34

Ebenso wie der Insolvenzverwalter kann auch der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren bei Vorliegen der in § 9 genannten Voraussetzungen einen Vorschuss auf seine Vergütung beanspruchen und diesen nach entsprechender Zustimmung des Insolvenzgerichts aus der von ihm verwalteten Insolvenzmasse entnehmen.[43]

[39] Vgl. oben Rn. 9 ff.
[40] Begründung InsVV, Gruppe 2/2, S. 19; Eickmann, InsVV, § 13 Rn. 7; AG Potsdam NZI 2001, 159 = DZWiR 2001, 129 = ZInsO 2001, 189.
[41] Vgl. Rn. 13.
[43] Zur entsprechenden Anwendung der in die Verweisung des § 10 einbezogenen vorgenannten Vorschriften vgl. auch die Begründung zur InsW, Gruppe 2/2, S. 18.

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