Rn 28
§ 13 Abs. 2 nimmt lediglich die § 2, 3 von einer Anwendbarkeit auf die Berechnung der Treuhändervergütung aus. Dagegen bleibt die Vorschrift über die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach § 1 überwiegend anwendbar.[39]
Rn 29
Daneben gilt auch für den Treuhänder der § 4 uneingeschränkt.[40]
Rn 30
Entgegen der in der Verordnungsbegründung vorschnell geäußerten Auffassung kann der Treuhänder, wie oben bereits dargelegt,[41] bei Vorliegen der Voraussetzungen durchaus neben seiner Treuhändervergütung auch eine Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde nach § 5 zu beanspruchen.
Rn 31
Die Tätigkeit eines Treuhänders im Rahmen einer nach Abschluss des vereinfachten Insolvenzverfahrens notwendigen Nachtragsverteilung ist nach § 6 Abs. 1 über die Verweisung in § 10 gesondert zu vergüten[42]. Dagegen ist eine zusätzliche Vergütung des Treuhänders nach § 6 Abs. 2 wegen der Regelung in § 312 Abs. 3 InsO ausgeschlossen.
Rn 32
Ist die Leistungserbringung durch den Treuhänder umsatzsteuerpflichtig, so ist zusätzlich zu seiner Vergütung nach § 7 die darauf entfallende Umsatzsteuer festzusetzen.
Rn 33
Im Übrigen finden auf die Festsetzung der Treuhändervergütung die in § 8 niedergelegten formalen Antrags- und Entscheidungsgrundsätze in vollem Umfang Anwendung.
Rn 34
Ebenso wie der Insolvenzverwalter kann auch der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren bei Vorliegen der in § 9 genannten Voraussetzungen einen Vorschuss auf seine Vergütung beanspruchen und diesen nach entsprechender Zustimmung des Insolvenzgerichts aus der von ihm verwalteten Insolvenzmasse entnehmen.[43]
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