Rn 24

Gerade wegen der für den Sachwalter fehlenden Möglichkeit der Vergütungserhöhung über § 1 Abs. 2 Nr. 1 dürfte vor allem das Zuschlagskriterium des § 3 Abs. 1 Buchst. a von erheblicher Bedeutung sein, soweit die dazu in der Kommentierung zu § 3 dargelegten Voraussetzungen vorliegen. Zwar steht dem Sachwalter nach § 282 Abs. 1 InsO kein Verwertungsrecht zu, jedoch hat der Schuldner nach § 282 Abs. 2 InsO sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter auszuüben. Ein solches Einvernehmen kann aber sinnvoll nur hergestellt werden, wenn sich der Sachwalter zuvor mit den zu behandelnden Sonderrechten intensiv beschäftigt hat. Wegen des Ausschlusses von Feststellungskostenbeiträgen in § 282 Abs. 1 InsO liegt die im letzten Halbsatz von § 3 Abs. 1 Buchst. a genannte Voraussetzung immer vor.

 

Rn 25

Die Zuschlagsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Buchst. b sind für die Sachwaltervergütung entsprechend dahingehend zu verstehen, dass eine Überwachung des Schuldners durch den Sachwalter bei Fortführung des Unternehmens oder Verwaltung seines Immobilienbestands stattgefunden haben muss. Anders als beim früheren Vergleichsverwalter gehört eine solche Überwachung einer unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners nicht zu den im Leitbild des Sachwalters enthaltenen, bereits mit der Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten, da die insolvenzrechtliche Eigenverwaltung anders als das frühere Vergleichsverfahren auch bei einer reinen Liquidation des Schuldnerunternehmens möglich ist.

 

Rn 26

Auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Buchst. c sind über die Verweisung in § 10 dahingehend zu modifizieren, dass der Sachwalter mit erheblicher zusätzlicher Arbeitsbelastung den Schuldner dabei überwacht oder unterstützt haben muss, zusätzliche Masse festzustellen oder zu realisieren.

 

Rn 27

Gleiches gilt für die Prüfung arbeitsrechtlicher Fragen nach § 3 Abs. 1 Buchst. d sowie die entsprechende Beratung und Unterstützung des Schuldners durch den Sachwalter.

 

Rn 28

Zwar steht dem Sachwalter kein eigenes Initiativrecht zur Vorlage eines Insolvenzplans zu,[9] jedoch kann die Gläubigerversammlung dem Sachwalter oder dem Schuldner selbst einen Auftrag zur Erstellung eines Insolvenzplans zu erteilen. In diesem Fall wirkt sich die Zuschlagsregelung des § 3 Abs. 1 Buchst. e auf die Vergütung des Sachwalters aus. Ebenso zuschlagspflichtig, wenn auch in § 3 Abs. 1 nicht genannt, dürfte der in § 284 Abs. 1 Satz 2 InsO beschriebene Fall sein, dass ein Auftrag zur Planerstellung dem Schuldner erteilt wird, der Sachwalter aber bei der Ausarbeitung dieses Plans beratend mitzuwirken hat. Auch diese Tätigkeit ist nicht im gesetzlichen Leitbild einer Sachwaltertätigkeit bei der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung enthalten.

 

Rn 29

Darüber hinaus können alle zu § 3 Abs. 1 entwickelten unbenannten Zuschlagsfälle auch auf die Vergütung des Sachwalters Anwendung finden. So wird ein Zuschlag insbesondere gerechtfertigt sein, wenn eine besonders intensive Überwachung der Tätigkeit des Schuldners als Eigenverwalter beispielsweise im Rahmen der Unternehmensführung notwendig ist. Führen ständige Meinungsverschiedenheiten zwischen Schuldner und Sachwalter nicht ohnehin zu einer Anzeige nach § 274 Abs. 3 InsO und damit zu einer Beendigung der Eigenverwaltung nach § 272 InsO, so sind diese zumindest ein vergütungserhöhendes Kriterium. Wird der Sachwalter durch eine intensive Anspruchsverfolgung in den in § 280 InsO genannten Bereichen überdurchschnittlich in Anspruch genommen oder macht er von seinem Recht zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs nach § 275 Abs. 2 InsO Gebrauch, rechtfertigt dies ebenfalls einen Vergütungszuschlag in Höhe von 5–20 %. Generell fällt ein höherer Vergütungszuschlag an, wenn der Sachwalter mit höchstpersönlichen Aufgaben betraut wird, die über den gesetzlich geregelten Normalfall der Eigenverwaltung hinausgehen. Übernimmt er dagegen nur zusätzliche Überwachungsaufgaben, fällt der Zuschlag geringer aus.

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