Rn 8

Im Gegensatz zur vorzeitigen Beendigung des Verwalteramts regelt § 1 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich, auf welcher Berechnungsgrundlage die Vergütungsberechnung vorzunehmen ist, wenn das Verfahren vorzeitig beendet wird. Dies kann entweder geschehen nach einer Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 258 InsO nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht nach § 248 InsO. In diesen Fällen ist als Berechnungsgrundlage der Schätzwert der Masse heranzuziehen, der sich voraussichtlich bei einer Beendigung im Regelinsolvenzverfahren ergeben hätte. Eine solche Schätzung kann beispielsweise auf den Werten beruhen, die sich aus dem regelmäßig mit dem Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters oder einem Sachverständigengutachten überreichten Vermögensstatus entnehmen lassen. Liegt bereits eine Vermögensübersicht bzw. Eröffnungsbilanz nach den § 153, 155 InsO vor, kann die voraussichtliche Insolvenzmasse daraus ermittelt werden. Im Falle einer Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans kann auf die Vermögensübersicht nach § 229 Satz 1 InsO als Bestandteil des Insolvenzplans zurückgegriffen werden.

Wird nach dem Plan das insolvente Unternehmen fortgeführt, können der Masseschätzung ggf. auch auf den Zeitpunkt der Bestätigung des Insolvenzplans bezogene Fortführungswerte einzelner Vermögensgegenstände als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt werden. Schwierigkeiten der Feststellung dieser Fortführungswerte sind kein Grund für den Ansatz bloßer Liquidationswerte. Vielmehr können bei einer Unternehmensfortführung die geschätzten Wiederbeschaffungszeitwerte der einzelnen Vermögensgegenstände der Bewertung zugrunde gelegt werden.[16] In jedem Fall ist aber durch die Regelung klargestellt, dass für die Zwecke der Vergütungsberechnung nach § 2 nicht lediglich auf die bis zur Einstellung bzw. Aufhebung des Verfahrens vom Verwalter erzielten Einnahmen bzw. Erlöse abgestellt werden darf. Vielmehr erhält der Verwalter eine Vergütung auf der Grundlage derjenigen Vermögenswerte, die seiner – wenn auch möglicherweise nur kurzzeitigen – Verwaltung unterlagen. Korrekturen können dann im Hinblick auf die ggf. kurze Verfahrensdauer und den daraus resultierenden geringeren Geschäftsführungsaufwand über § 3 Abs. 2 vorgenommen werden.

[16] LG Traunstein ZInsO 2000, 510 ff., 512, 513; dagegen Haarmeyer, ZInsO 2000, 241 ff.

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