2.1 Anknüpfungspunkt Schlussrechnung

 

Rn 6

Auf der Basis der materiell-gesetzlichen Vergütungsnorm des § 63 Satz 2 InsO bestimmt § 1 Abs. 1 zunächst, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters wertmäßig nach der Insolvenzmasse berechnet wird, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (so genannte Istmasse). Dies ist die Vermögensmasse, die sich aus der vom Verwalter nach § 66 InsO zu legenden Schlussrechnung (interne Rechnungslegung) als Summe der imgesamten Insolvenzverfahren erzielten Einnahmen bzw. Verwertungserlöse aus dem Schuldnervermögen ergibt und über die nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Gläubigerversammlung im Schlusstermin zu entscheiden hat.[7] Dazu gehören auch die der Insolvenzmasse nach Schlussrechnungslegung und Abhaltung des Schlusstermins bis zur Aufhebung des Verfahrens zufließenden etwaigen Zinsen und Steuererstattungsbeträge, insbesondere also die Vorsteuererstattung auf die Insolvenzverwaltervergütung[8]. Entsteht der Massezufluss nach Einreichung der Schlussrechnung und Stellung des Antrages auf Festsetzung der Vergütung, so kann eine ergänzende Festsetzung der Vergütung beantragt werden.[9] Auch der Wert der Praxis eines Freiberuflers ist in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen.[10] Damit wird an die Legaldefinition des § 35 InsO für den Begriff der Insolvenzmasse als das gesamte Vermögen, das dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, angeknüpft. Dadurch steht methodisch zunächst fest, dass in die Insolvenzmasse solche Gegenstände fallen, die in das Schuldnervermögen gelangt sind und anschließend mit Fremdrechten belastet wurden, ohne aber das Schuldnervermögen wirtschaftlich wieder zu verlassen. Dagegen werden nach dieser Definition Gegenstände, die der Schuldner zwar in Besitz hat, die aber nie in sein Vermögen gelangt sind (wie z.B. Vorbehaltsware) und somit der Aussonderung nach § 47 InsO unterliegen, bei der Vergütungsberechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt. Demgegenüber ist aber der im Gebührenrecht geltende Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Berechnungsgrundlage durch die Gegenstandswerte bestimmt wird, auf die sich die Tätigkeit des Gebührengläubigers tatsächlich erstreckt. Dem wird wiederum durch die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 Buchst. a Rechnung getragen, die auch auf Aussonderungsgegenstände anzuwenden sind.

 

Rn 7

Die Schlussrechnung ist auch Grundlage der Vergütungsberechnung, soweit ein vergütungsberechtigter Verfahrensbeteiligter vor Beendigung des Insolvenzverfahrens ausscheidet. Dies gilt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter, der nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 InsO bei Beendigung seines Amts ebenso Rechnung zu legen hat wie der durch Abwahl, Abberufung, Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit vorzeitig ausscheidende Insolvenzverwalter (vgl. § 66 Abs. 1 InsO).[11] Zwar stellt § 1 Abs. 1 Satz 1 nur auf den Wert der Insolvenzmasse ab, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, also bei vorzeitigem Ausscheiden des Verwalters auf die bis dahin von ihm realisierte Masse, jedoch bestimmt § 63 Satz 2 InsO als übergeordnete Regelung, dass der Regelsatz der Vergütung nach demWert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet wird. Es ist also nicht nur auf die bisherigen Einnahmen abzustellen, sondern auf die im gesamten Verfahren voraussichtlich erzielbare Insolvenzmasse analog § 1 Abs. 1 Satz 2,[12] die der Verwaltung des ausgeschiedenen Verwalters unterlegen hat.[13] Dem vorzeitigen Ausscheiden ist vielmehr durch eine Reduzierung der aus der gesamten verwalteten Insolvenzmasse berechneten Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 Rechnung zu tragen.[14] Würde man dagegen nur auf die bisher erzielten Einnahmen des ausgeschiedenen Verwalters abstellen, entstünde eine zusätzliche Belastung der Masse zum Nachteil der Gläubiger, wie das folgende Beispiel verdeutlicht: Steht insgesamt eine Insolvenzmasse von 250 000 EUR zur Verfügung, so würde nach deren Verwertung eine Regelvergütung für den Verwalter in Höhe von 30 250 EUR ohne Umsatzsteuer anfallen. Scheidet nun ein Verwalter vorzeitig aus dem Verfahren aus, nachdem er bereits eine Insolvenzmasse von 100 000 EUR verwertet und die Erlöse vereinnahmt hat, so stünde ihm nach dieser vertretenen Lösung ein Vergütungsanspruch in Höhe von 19 750 EUR zu. Dem neuen Verwalter müsste für die Verwertung der restlichen Insolvenzmasse in Höhe von 150 000 EUR eine Regelvergütung in Höhe von 23 250 EUR gezahlt werden. Die zusätzliche Belastung der Masse durch diese Berechnungsart würde 12 750 EUR betragen. Bei der Lösung der h.M. werden jedoch bei beiden Verwaltern immer nur Vergütungsansprüche entstehen, die insgesamt die Vergütung eines im gesamten Verfahren tätigen Verwalters nicht überschreiten. Unterschiedlichen Gewichtungen der Insolvenzverwaltertätigkeit in den beiden Verfahrensabschnitten kann durch entsprechende Zu- oder Abschläge nach § 3 Rechnung getragen werden.[15]

[7] Wegen Einzelheiten und Inhalts einer solchen Schlussrechnung vgl. die Komme...

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