Rn 10
Die EuInsVO regelt im wesentlichen drei Bereiche:
- die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren,
- die Anerkennung von Insolvenzverfahren in den anderen Mitgliedstaaten und
- das anwendbare Recht.
Rn 11
Dabei gelten die folgenden Prinzipien:[26]
- Potentielle Vielzahl von Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners;[27]
- Beschränkte Reichweite der lex fori concursus:[28] Für die Eröffnung, Durchführung und Rechtswirkungen des Insolvenzverfahrens gilt gemäß Art. 4 grundsätzlich das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus). Durch "… Sonderanknüpfungen für besonders bedeutsame Rechte und Rechtsverhältnisse …" (Satz 5 des 11. Erwägungsgrundes) soll jedoch den Unterschieden im materiellen Recht der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden. Diese Ausnahmebestimmungen (Art. 5 bis 15) dienen dem Verkehrsschutz.
- Entscheidungen, die im Insolvenzverfahren ergehen, werden von den anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt, Art. 16.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen