Rn 10

Die EuInsVO regelt im wesentlichen drei Bereiche:

  • die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren,
  • die Anerkennung von Insolvenzverfahren in den anderen Mitgliedstaaten und
  • das anwendbare Recht.
 

Rn 11

Dabei gelten die folgenden Prinzipien:[26]

  • Potentielle Vielzahl von Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners;[27]
  • Beschränkte Reichweite der lex fori concursus:[28] Für die Eröffnung, Durchführung und Rechtswirkungen des Insolvenzverfahrens gilt gemäß Art. 4 grundsätzlich das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus). Durch "… Sonderanknüpfungen für besonders bedeutsame Rechte und Rechtsverhältnisse …" (Satz 5 des 11. Erwägungsgrundes) soll jedoch den Unterschieden im materiellen Recht der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden. Diese Ausnahmebestimmungen (Art. 5 bis 15) dienen dem Verkehrsschutz.
  • Entscheidungen, die im Insolvenzverfahren ergehen, werden von den anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt, Art. 16.
[26] Eidenmüller, IPRax 2001, 2 (5 ff.).
[27] Dazu der 11. Erwägungsgrund der Verordnung: "Diese Verordnung geht von der Tatsache aus, dass aufgrund der großen Unterschiede im materiellen Recht ein einziges Insolvenzverfahren mit universaler Geltung für die gesamte Gemeinschaft nicht realisierbar ist." Dabei wäre aus rein ökonomischer Sicht das Prinzip "ein Schuldner – ein Insolvenzverfahren" sinnvoller. Die Unterschiede im Schuld- und Sachenrecht der Mitgliedstaaten haben die Umsetzung des "Einheitsmodells" aber scheitern lassen.
[28] Huber, ZZP 114 (2001), 133 (134).

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