Rn 6
Wie die Regelung in Art. 5 Abs. 4 oder in Art. 7 Abs. 3 sieht auch Art. 6 Abs. 2 vor, dass jede die Gläubiger schädigende Rechtshandlung durch eine Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage oder eine Klage auf relative Unwirksamkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. m korrigiert werden kann.[6]
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