Rn 5

Als Rechtsfolge ordnet Art. 5 Abs. 1 an, dass die betreffenden dinglichen Rechte Dritter an beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen[6] von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens "nicht berührt" werden.

 

Rn 6

Geschützt wird das dingliche Recht allein vor Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses, nicht hingegen vor Beschränkungen, die aus Sanierungsplänen resultieren.[7]

 

Rn 7

Da sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befunden haben müssen, werden Gegenstände nicht erfasst,

  • die sich bei Bestellung eines dinglichen Rechts oder
  • die sich zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

im Ausland befunden haben, jedoch vor Eröffnung des Verfahrens ins Inland verbracht wurden.[8]

 

Rn 8

Dagegen werden auch solche Gegenstände erfasst,

  • die während des Insolvenzeröffnungsverfahrens ins Ausland,
  • oder solche, die nach Insolvenzeröffnung ins Inland verbracht werden.[9]
 

Rn 9

Erfasst sind nur solche dinglichen Rechte, die bereits vor Verfahrenseröffnung entstanden sind. Entstehen die Sicherheiten erst nach Eröffnung, kommt Art. 4 unmittelbar zur Anwendung.

 

Rn 10

In der Konsequenz führt Art. 5 Abs. 1 dazu, dass die dinglichen Rechte insolvenzfest sind. Der Inhaber des dinglichen Rechts kann sein Recht außerhalb des ausländischen Insolvenzverfahrens durchsetzen.[10] Die Art und Weise der Durchsetzung richtet sich dabei nach der lex rei sitae.

 

Rn 11

 

Beispiel[11]

Über das Vermögen des Schuldners S ist in Italien ein Insolvenzverfahren eröffnet. In Deutschland ist ein mit einer Grundschuld belastetes Grundstück des S belegen. Der gesicherte Gläubiger kann sein Absonderungsrecht im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung nach § 165 InsO geltend machen.

 

Rn 12

Der Gläubiger ist aber verpflichtet, einen etwaigen Übererlös der Verwertung an die Masse abzuführen. Der Verwalter hat die Möglichkeit, sich für eine Ablösung des dinglichen Rechts zu entscheiden, um den möglicherweise bedeutsamen Vermögensgegenstand für das schuldnerische Unternehmen zu erhalten.[12]

 

Rn 13

Die dinglichen Rechte können nur dann dem insolvenzrechtlichen Verfahren unterworfen werden, wenn in dem Belegenheitsstaat ein Territorialinsolvenzverfahren eröffnet wird/worden ist.

 

Rn 14

Befindet sich die mit einem dinglichen Recht belastete Sache nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in einem Drittstaat, bestimmt das autonome Kollisionsrecht des Verfahrenseröffnungsstaates darüber, welche Rechtsordnung für die Behandlung des Sicherungsrechts einschlägig ist.[13]

[6] Hierunter fällt auch die sicherungsübereignete Website; Paulus, NZI 2001, 505 (513).
[7] Leible/Staudinger, KTS 2000, 533 (551). Der Sanierungsplan zählt nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 lit. j; 34 EuInsVO zum Bereich der Verfahrensbeendigung.
[8] Liersch, NZI 2002, 15 (47).
[9] Liersch, a.a.O.
[10] Kemper, ZIP 2001, 1609 (1616).
[11] Nach Kemper, ZIP 2001, 1609 (1616).
[12] Fritz/Bähr, DZWIR 2001, 221 (228).
[13] Leible/Staudinger, KTS 2000, 533 (551)

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