Gesetzestext

 

1Diese Verordnung ist nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden sind. 2Für Rechtshandlungen des Schuldners vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt weiterhin das Recht, das für diese Rechtshandlungen anwendbar war, als sie vorgenommen wurden.

1. Art. 43 Satz 1

 

Rn 1

Die Verordnung ist am 31. Mai 2002 in Kraft getreten. Sie ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten eröffnet worden sind.

 

Rn 2

 

Beispiel

Vor dem In-Kraft-Treten der EuInsVO (vor dem 31.5.2002) wird ein Territorialinsolvenzverfahren und nach In-Kraft-Treten ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet. Hier stellt sich die Frage, ob die Verordnung in einem oder beiden Verfahren anwendbar ist.[1]

 

Rn 3

Im vorliegenden Fall kann die Verordnung auf beide Verfahren nicht angewendet werden, da insoweit auf die erstmalige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners abzustellen ist.[2] Diese Auslegung entspricht einer teleologischen Reduktion des Art. 43 Satz 1: Es ist nicht der Zweck der Vorschrift, mehrere Insolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners unterschiedlichen Rechtsregeln zu unterstellen.[3]

[1] Beispiel nach Eidenmüller, IPRax 2001, 2.
[2] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (130); FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 188.
[3] Eidenmüller, IPRax 2001, 2.

2. Art. 43 Satz 2

 

Rn 4

Das zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen des Schuldners vor In-Kraft-Treten der Verordnung geltende Recht ist weiterhin maßgebend für die betreffenden Handlungen. Sinn dieser Vorschrift ist es, die Rechtshandlungen des Schuldners nicht neuen Regeln zu unterwerfen und die Rechtsverhältnisse des Schuldners nach dem auf die Rechtshandlungen anwendbaren Recht zu beurteilen. Dadurch, dass nicht rückwirkend in Rechtsverhältnisse eingegriffen wird, wird dem Vertrauensschutz Rechnung getragen.

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