Gesetzestext

Der Gläubiger übersendet eine Kopie der gegebenenfalls vorhandenen Belege, teilt die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung mit und gibt an, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt beansprucht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind.

Im Interesse der ausländischen Gläubiger wird durch Art. 41 festgelegt, wie die Forderungsanmeldung eines ausländischen Gläubigers beschaffen sein muss. Dabei werden die folgenden inhaltlichen Kriterien festgelegt, die die Gläubiger aus anderen Mitgliedstaaten bei ihrer Forderungsanmeldung berücksichtigen müssen:

  • Kopie der gegebenenfalls vorhandenen Belege,
  • Mitteilung der Art, des Entstehungszeitpunktes und des Betrages der Forderung,
  • Mitteilung, ob für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder ein Eigentumsvorbehalt beansprucht wird und welche Vermögenswerte Gegenstand der Sicherheit sind.

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