Gesetzestext

 

(1) Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in den anderen Mitgliedstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.

(2) 1Die Unterrichtung erfolgt durch individuelle Übersendung eines Vermerks und gibt insbesondere an, welche Fristen einzuhalten sind, welches die Versäumnisfolgen sind, welche Stelle für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständig ist und welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind. 2In dem Vermerk ist auch anzugeben, ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.

1. Art. 40 Abs. 1

 

Rn 1

Das zuständige Gericht oder der Verwalter haben, sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, alle bekannten Gläubiger, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, unverzüglich darüber zu unterrichten, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und Forderungen angemeldet werden müssen.

2. Art. 40 Abs. 2

 

Rn 2

Art. 40 Abs. 2 regelt, in welcher Form die Unterrichtung der Gläubiger zu erfolgen hat und was sie beinhalten muss. Dadurch sollen insbesondere die ausländischen (in den Mitgliedstaaten der EU ansässigen) Gläubiger geschützt werden.[1] Die Benachrichtigung muss folgende Mindestinformationen beinhalten:

  • welche Fristen einzuhalten sind,
  • welches die Versäumnisfolgen sind,
  • bei welcher Person oder Stelle die Anmeldung einzureichen ist,
  • ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.
 

Rn 3

Die für die Benachrichtigung vorgeschriebenen Angaben sind für das einzelstaatliche Recht unabdingbar. Das einzelstaatliche Recht kann jedoch zusätzliche Anforderungen im Interesse der Gläubiger vorschreiben.[2]

[1] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (123); Pannen/Riedemann/Kühnle, NZI 2002, 303 (304).
[2] Virgos/Schmit, a.a.O.

3. Aufsatzliteratur

 

Rn 4

Pannen/Riedemann/Kühnle, Zur Stellung der Insolvenzgläubiger nach der Europäischen Verordnung über Insolvenzverfahren (EuInsVO), NZI 2002, 303

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