Rn 8

Von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der lex fori concursus werden bedeutende Ausnahmen zum Zwecke des Verkehrsschutzes gemacht (Art. 5–15). Diese Sonderanknüpfungen für besonders bedeutsame Rechte und Rechtsverhältnisse sollen der Tatsache Rechnung tragen, dass vor dem Hintergrund der großen Unterschiede im materiellen Recht die ausschließliche Anwendung der lex fori concursus zu Schwierigkeiten führen würde.

 

Rn 9

Die Ausnahmen sind einerseits derart gestaltet, dass bestimmte Rechte an im Ausland belegenem Vermögen von den Wirkungen des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen werden (Art. 5, 6, 7). Zum anderen fallen bestimmte Wirkungen des Insolvenzverfahrens nicht unter die lex fori concursus, sondern unter das Recht eines anderen Mitgliedstaates (Art. 8–11; 14, 15).

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