Rn 1

Die Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens richtet sich nach der lex fori concursus. Auch ein Vergleich oder Insolvenzplan ist mithin im Sekundärinsolvenzverfahren möglich, wenn das nationale Recht dies vorsieht.[1]

 

Rn 2

Ist die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch einen Sanierungsplan, einen Vergleich oder eine andere vergleichbare Maßnahme nach der lex fori concursus möglich, so kann diese Maßnahme von allen nach diesem Recht dazu befugten Personen vorgeschlagen werden.[2]

 

Rn 3

Darüber hinaus ist auch der Hauptinsolvenzverwalter berechtigt, eine das Sekundärinsolvenzverfahren beendende Maßnahme zu beantragen.

 

Rn 4

Sanierungspläne, Vergleiche etc. können die Interessen der Beteiligten des Hauptinsolvenzverfahrens betreffen. Deshalb sieht Art. 34 Abs. 1 Satz 2 vor, dass die Zustimmung des Hauptinsolvenzverwalters erforderlich ist. Damit wird abermals die Dominanz des Hauptinsolvenzverfahrens verdeutlicht.

 

Rn 5

Lehnt der Hauptinsolvenzverwalter den Sanierungsplan, den Vergleich oder eine andere vergleichbare Maßnahme zur Beendigung des Sekundärverfahrens ab, kann auf seine Zustimmung verzichtet und das Sekundärverfahren beendet werden, wenn die finanziellen Interessen der Gläubiger des Hauptverfahrens durch die vorgeschlagene Maßnahme nicht beeinträchtigt werden, Art. 34 Abs. 1 Satz 2. Damit soll verhindert werden, dass der Hauptinsolvenzverwalter grundlos eine einvernehmliche Lösung blockiert.[3]

 

Rn 6

Die finanziellen Interessen sind durch eine Abschätzung der Auswirkungen des Sanierungsplans oder des Vergleichs auf die unter den Gläubigern des Hauptverfahrens zu verteilende Quote zu ermitteln.[4] Wenn die Gläubiger nicht erwarten durften, nach Übergabe eines etwaigen Überschusses des Sekundärverfahrens ohne den Sanierungsplan oder den Vergleich mehr zu erhalten, sind ihre finanziellen Interessen dadurch nicht beeinträchtigt worden.[5]

[1] Balz, ZIP 1996, 948 (954).
[2] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (116).
[3] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 155.
[4] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (117).
[5] Virgos/Schmit, a.a.O.

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