Rn 7
Gemäß Art. 31 Abs. 1 sind die Verwalter von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren zum wechselseitigen Informationsaustausch verpflichtet. Diese Pflicht besteht während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens.[6]
Rn 8
Die gegenseitige Unterrichtung der Insolvenzverwalter bezieht sich entsprechend dem Erläuternden Bericht zum EuInsÜ insbesondere auf:[7]
- die Masse,
- die geplanten oder eingereichten Klagen zur Wiedererlangung von Teilen der Masse, z.B. Anfechtungsklagen oder Zahlungsklagen,
- die angemeldeten Forderungen,
- die Überprüfung der Forderungen und ihre etwaige Anfechtung,
- die Rangfolge der Gläubiger,
- die geplanten Sanierungsmaßnahmen,
- die vorgeschlagenen Vergleichsmaßnahmen,
- die Vorschläge für die Verteilung von Konkursquoten,
- den jeweiligen Stand des Verfahrens.
Rn 9
Die Informationspflichten stehen unter dem Vorbehalt des jeweiligen nationalen Datenschutzes.[8] Im Einzelfall wird man allerdings genau prüfen müssen, ob die zweckgebundene Weitergabe von Verwalterinformationen an einen anderen Verwalter den Sinn und Zweck datenschutzrechtlicher Vorschriften verletzt.[9]
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