Rn 7

Gemäß Art. 31 Abs. 1 sind die Verwalter von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren zum wechselseitigen Informationsaustausch verpflichtet. Diese Pflicht besteht während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens.[6]

 

Rn 8

Die gegenseitige Unterrichtung der Insolvenzverwalter bezieht sich entsprechend dem Erläuternden Bericht zum EuInsÜ insbesondere auf:[7]

  • die Masse,
  • die geplanten oder eingereichten Klagen zur Wiedererlangung von Teilen der Masse, z.B. Anfechtungsklagen oder Zahlungsklagen,
  • die angemeldeten Forderungen,
  • die Überprüfung der Forderungen und ihre etwaige Anfechtung,
  • die Rangfolge der Gläubiger,
  • die geplanten Sanierungsmaßnahmen,
  • die vorgeschlagenen Vergleichsmaßnahmen,
  • die Vorschläge für die Verteilung von Konkursquoten,
  • den jeweiligen Stand des Verfahrens.
 

Rn 9

Die Informationspflichten stehen unter dem Vorbehalt des jeweiligen nationalen Datenschutzes.[8] Im Einzelfall wird man allerdings genau prüfen müssen, ob die zweckgebundene Weitergabe von Verwalterinformationen an einen anderen Verwalter den Sinn und Zweck datenschutzrechtlicher Vorschriften verletzt.[9]

[6] Kemper, ZIP 2001, 1609 (1618).
[7] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (111).
[8] Virgos/Schmit, a.a.O.
[9] Balz, ZIP 1996, 948 (954).

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