Rn 1

Das Haupt- und das Sekundärinsolvenzverfahren sind unabhängige Verfahren. Sie betreffen aber denselben Schuldner, nur das Vermögen ist auf unterschiedliche Hoheitsgebiete verteilt. Dies macht eine Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter erforderlich.

 

Rn 2

Art. 31 regelt nur die Zusammenarbeit der Verwalter. Man kann aber aus einem Umkehrschluss dieser Norm nicht schließen, dass die Gerichte nicht zur Kooperation verpflichtet sind bzw. verpflichtet werden können.[1]

 

Rn 3

Das geltende einzelstaatliche Recht regelt gegebenenfalls die Frage der Haftung des Verwalters bei einer Verletzung seiner Pflichten im Sinne des Art. 31.

 

Rn 4

Zum Teil wird bemängelt, dass die Mitteilungs- und Konsultationspflichten eher Ausdruck eines Liquidationsverfahrens sind, nicht aber einer grenzüberschreitenden Reorganisation.[2] Die Kooperationsvorschriften würden nur sicherstellen, dass inländische Gläubigerinteressen grenzüberschreitend geltend gemacht und die Verfahrensinteressen einer Verwaltung in parallelen Verfahren gehört werden können. Eine enge Koordination zweier Reorganisationsverfahren über eine Holding, deren Tochtergesellschaften unterschiedliche wirtschaftliche Schicksale haben, sei damit nicht möglich.[3]

 

Rn 5

Ein Beispiel für eine koordinierte Verwaltung mit Hilfe von "Protokollen" bei einer Reorganisation stellt das Insolvenzverfahren Maxwell Communications Corp. dar.[4]

 

Rn 6

Parallele Insolvenzverfahren in England (Sitzort) und den USA (Vermögensbelegenheit) wurden im Interesse einer Reorganisation durch eine Vereinbarung der Verwalter koordiniert, der beide Konkursgerichte zugestimmt haben. Es standen sich in England und in den USA zwei selbständige Insolvenzverfahren über die MCC-Holding gegenüber, deren übereinstimmendes Ziel die Reorganisation der MCC-Gruppe war. Obwohl im MCC-Fall drei Viertel der Masse – die wesentlichen MCC-Tochtergesellschaften – in den USA lagen, entschieden sich die Verwalter für eine koordinierte Verwaltung.[5] Dies geschah durch eine entsprechende Vereinbarung, deren Abschluss von den beteiligten Gerichten bestätigt wurde, sog. "Order and Protocol".

[1] Eidenmüller, IPRax 2001, 2 (9).
[2] Göpfert, ZZPInt. 1996, 269 (279).
[3] Göpfert, a.a.O.
[4] Göpfert, ZZPInt. 1996, 269 ff.
[5] Hintergrund dieser Entscheidung war aus amerikanischer Sicht die Sorge, eine aussichtsreiche Reorganisation der MCC-Töchter werde schon deswegen scheitern, weil die englischen Verwalter und das englische Management der MCC-Holding nach englischem Recht verpflichtet seien, gerade das amerikanische Vermögen im Interesse der englischen Gläubiger zu verwerten.

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