Rn 75

Bei dem Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit wird diskutiert, ob auf einen rein niederlassungsbezogenen Begriff der Zahlungsunfähigkeit abzustellen ist oder ob die Zahlungsunfähigkeit anhand eines weltweiten Maßstabes zu beurteilen sein soll.[145]

 

Rn 76

Für einen globalen Maßstab spricht, dass der Niederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und aus der Hauptniederlassung immer Geld in die Zweigniederlassung transferiert werden kann.[146] Ist nämlich eine Niederlassung in einem anderen Staat noch liquide, dann besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, seine Forderungen in diesem Staat vollstrecken zu lassen. Folgt man diesem Gedanken, dann hätte der Gläubiger, der die Eröffnung eines Niederlassungskonkurses beantragt, nachzuweisen, dass der Schuldner global nicht in der Lage ist, seine fälligen Leistungen zu erfüllen.[147] Dieser Nachweis kann bei einem weltweit agierenden Unternehmen von dem Gläubiger kaum erbracht werden bzw. würde umfangreiche Ermittlungen erfordern.[148]

 

Rn 77

In einem vergleichbaren Fall hat der BGH entschieden, dass lediglich auf das Zahlungsverhalten der Niederlassung in Deutschland, der Hauptniederlassung und allenfalls der Niederlassungen in anderen europäischen Staaten abzustellen sei.[149]

 

Rn 78

Die Zahlungsunfähigkeit kann aus Praktikabilitätsgesichtspunkten mithin niederlassungsbezogen festgestellt werden.[150] Die Anwendung eines globalen Maßstabes würde zu unbilligen Ergebnissen führen.

[145] FK-Wimmer, Anhang 1 Rn. 133.
[146] Wimmer, ZIP 1998, 982 (986).
[147] Wimmer, a.a.O.; FK-Wimmer, Anhang 1 Rn. 133.
[148] Wimmer, a.a.O.; FK-Wimmer, a.a.O.
[149] BGH ZIP 1991, 1014 (1015) [BGH 11.07.1991 - IX ZR 230/90]; dazu EWiR 1991, 1107 (Flessner).
[150] Wimmer, ZIP 1998, 982 (987); FK-Wimmer, Anhang 1 Rn. 133.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge