Rn 17

Bei Gesellschaften und juristischen Personen greift die gesetzliche Fiktion des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO, wonach der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen an dem Ort des satzungsmäßigen Sitzes widerlegbar vermutet wird. Gegen diese Vermutung kann der Beweis des Gegenteils erbracht werden. Dies ist beispielsweise in den viel diskutierten Entscheidungen "Enron Directo",[32]"ISA/Daisytek"[33] und "Hettlage"[34] erfolgt.

 

Rn 18

Gemäß der Rechtsprechung des EuGH in Sachen Eurofood/Parmalat kann die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO in Bezug auf eine Tochtergesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz in einem anderen Mitgliedstaat liegt als der ihrer Muttergesellschaft, nur widerlegt werden, sofern objektive und für Dritte feststellbare Elemente belegen, das in Wirklichkeit die Lage nicht derjenigen entspricht, welche die Verortung am genannten satzungsmäßigen Sitz widerspiegeln soll.[35], NZI 2006, 360 ff.Hierdurch wurde die Widerlegung der Vermutungsregel deutlich erschwert.

[32] Entscheidung des London High Court vom 4.6.2002, unveröffentlicht. Das "Skeleton Argument" ist im Internet unter www.iiiglobal.org veröffentlicht.
[33] Zur "ISA-Rechtsprechung" vgl. z.B. High Court of Justice Leeds, ZIP 2003, 1362, und ZIP 2004, 963 – ISA I; AG Düsseldorf ZIP 2003, 1363; ZIP 2004, 866 – ISA II; Herchen, ZInsO 2004, 61; Paulus, ZIP 2003, 1725; Smid, DZWiR 2003, 397; Mankowski, EWiR 2003, 767 [AG Düsseldorf 06.06.2003 - 502 IN 126/03]; ders., EWiR 2003, 1239; Pannen/Riedemann, NZI 2004, 301.
[34] AG München NZI 2004, 450 mit Anm. Mankowski; LG Innsbruck EWiR 2004, 1085 mit Anm. Bähr/Riedemann.

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